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Über die gegenwärtige Lage des Königreichs Hannover : ein Versuch, Ansichten aufzuklären
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10. Umgestaltung der Verfassung.

nie ein festes Recht behaupten können, denn die Stande konntenmit Brief und Siegel aus Zeiten der Gewalt, alle Regierung,Krieg und Frieden, Urtheil über den Fürsten , kurz alles an sichreißen. — Das Aktenstück gesteht auch ein, daß Modifikatio-nen uüthig seyen. Aber welche? Dies Eingestandniß dientnur die Unklarheit zur Unheilbarkeit zu steigern; denn unter denBegriff nvthwendigcr Modifikation war möglicher Weise alleszu bringen. Der wissenschaftliche tiefe Forscher mochte wohldas System in alle dem entdecken, aber dem Leben genügte esauf keine Weise. Die Unsicherheit der Grundlage jenes Akten-stücks ist klar. — Ausgehend von dem unbestreitbaren Satze,daß ein von Thevrieen unabhängiger Rechtszustand zwischenUntcrthancn und Fürsten vorhanden, daß bloße Theorie verderb-lich scy, gelangt dasselbe durch einen ungeheuren Sprung zudem offenkundigen Jrrthumc, daß dieser Rechtszustand genügendklar und eine Versicherung desselben mit dem Unheil bloßer Theo-rie identisch sey!

Auf gleiche Weise tritt bei der Thcilung in zwei Cammernjener Idealismus des Bestehenden hervor. Es ist die Rede da-von, daß die Erfahrung die Trefflichkeit der Prvvinzialland-schaftcn bewahrt habe. Wußte denn der hohe Verfasser nicht,daß um das Jahr 1790 in den Landern Deutschlands, nament-lich in den Hauptprovinzcn des Königreichs Hannover eben dieLandstande cs waren, gegen die man bittre Unzufriedenheithegte? daß sic gerade von ihrer Bestimmung ganz und gar ab-gewichen waren? —> Erinnerte er sich nicht, daß die Prvvin-zialstande, auf deren Verfassung er um dieser altbewährten Treff-lichkeit willen die neue Verfassung bauen wollte, durchaus nichtdasselbe waren, was sie auch nur vor zwanzig Jahren gewesenwaren? daß in Osnabrück und Hildcshcim das Zerstören'dergeistlichen Curien das Wesen derselben ganz verändert hatte,daß die Calenbergische Prälatcncurie, deren Haltlosigkeit schonlangst zur Genüge erkannt ist, noch haltloser geworden war,seitdem A. 35. des Reichsdeputationsschlusses von 1803 ihr Be-stehen ganz in die Willkühr des Landesherrn stellte? — Ausdiesen Einrichtungen der alten Landstande wird aber das Curien-