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8. DaS Königreich seit 1813. Restauration.
Mochte man dieses nun aber auch mit dem Lcgitimitäts-principe und der durch dasselbe vermehrten Masse der Geschäftevertheidigen: so gingen die Maaßregcln in Hildcshcim, die Re-vocation der Dvmaincnveräußcrungen, die Verbote gerichtlichenVerfahrens über dieselben, die Unterhandlungen, die den ein-flußreichen Personen zum Northeil, den armem zum Nachthcilgereichten, die Verbote der Disposition über gekaufte Domai-ncnstückc in Ostfricsland, die harten Maaßregcln gegen Advo-catcn, die cs wagen würden für mehrere Käufer gemeinschaft-liche Vorstellungen vorzutragcn *), (ein Eingriff in das Rechtder Bitte, das bis dahin den Untcrthanen doch unverkümmcrtgeblieben), und andre ähnliche Verfügungen in ähnlichen Sa-chen, offenbar weit über das streng rechtliche des Lcgitinütäts-princips hinaus. Sie schienen nur das Interesse des Cammcr-guts im Auge zu haben, auf die Untcrthanen, die denn dochsolches mit schwerer Aufopferung retten und wicdercrvbcrn hel-fen, denen noch schwere Lasten neuerdings aufgelegt werdensollten, gar keine Rücksicht zu nehmen. Bei der nahen Ver-bindung aber der Interessen von Adel und Domaine konnteman nicht zu sorgfältig von Seiten der Regierung scyn, umdem Verdachte vorzubcugen, daß in diesen Begünstigungenauch wieder der Einfluß des Adels von bedeutendem Gewichtsey. Auf jeden Fall haben diese Maaßregcln in vielen Gcmü-thcrn einen bittcrn Srachel zurückgclassen, und eben so ver-derblich ist cs gewesen, daß man, um das Princip der Legiti-mität durchzuführcn, Rückschritte gethan hat, die jetzt nach17 Jahren wieder vorwärts geschehen müssen.
9. Standcwescli. Der provisorische Landtag.
Ein sehr wichtiger Punct war die Herstellung der ständi-schen Verfassungen. So wie die Acmtcr, die Vermischung vonJurisdiction, Gütcrvcrwaltung und Polizei, Patrimvnialgc-
') S. über alles dieses die Hagcmannsche Vcrordnnngssainm-lnng, besonders von 1815 und 1816. Die Osthausische» Streit-schriften u. a. in.