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Zweites Buch.
zeitig zu gewöhnen; daher säumten sie nicht, ihn nun, als erin ein Alter getreten war, wo er nicht allein die weite Reiseeher auszuhalten vermochte, sondern wo auch der Verstandsich mehr zu entwickeln beginnt, mit sich nach Jerusalem zurFeier des Passahfestes zu nehmen. Dieses geschah, als Jesuszwölf Jahre alt war, in einem Alter, wo er die Bedeutungjenes Festes wohl kannte und dessen Wichtigkeit gewiß hin-länglich fühlte. Denn es läßt sich zuverlässig annehmen, daßseine Eltern es ihm nicht an dem nöthigen Unterrichte hattenfehlen lassen, wenn auch die Evangelien davon nichts berich-ten. Das Mosaische Gesetz (2. Mos. 12, 26. u. 27 u.5. Mos. 6, 20. u. 21.) macht es ja den Eltern zur Pflicht,frühzeitig für den religiösen Unterricht ihrer Kinder Sorge zutragen. Sobald daher der Sohn zu sprechen begann, belehrteihn der Vater in kurzen Sätzen über Gott und dessen Ge-bote *). Konnte das der Vater nicht selbst thun, so schickteer seinen Sohn zu einem Lehrer; denn in jedem Orte, der120 Familien zählte, wurde ein Lehrer angestellt, der einfrommer und rechtlicher Mann seyn mußte, der fertig lesenkonnte und auch eine gute Unterrichtsweise hatte. Mit demdritten Jahre wurde den Knaben die Kenntniß der Buchstabenbeigebracht, so daß sie mit dem fünften Jahre zum Lesen derheiligen Schriften angehalten werden konnten. Der Anfanghierin wurde gewöhnlich mit dem dritten Buche Mosis ge-macht. Daß das Lesen der heiligen Schriften schon frühzei-tig getrieben wurde, ergibt sich aus 2. Limoth. Z, 15. Zu-gleich wurden auch Stellen derselben auswendig gelernt, umdas Gedächtniß zu üben. Dieser Elementarunterricht dauertebis zum zehnten Jahre der Knaben, worauf man den höher«Unterricht mit ihnen begann, und worauf sie auch mit umsogrößerem Nutzen dem Vorlesen der heiligen Schriften in de«Synagogen beiwohnen konnten.
*) Das hier über den Unterricht der Judenkinder Gesagte ergibt sichaus der -Mischn a, weiche ein Theil des Talmuds ist. Der Talmulaber ist eine erst nach Christus verfertigte Schrift der Juden, die gleichsamihr ganzes Civil- und Kirchenrecht enthält und eigentlich eine Erweiterungund'-Vervollständigung des Mosaischen Gesetzes ist. Er besteht aus zwnTheilen, aus der Misch na und Gemara. Die Mischna heißt auch da-zwcite Gesetz und enthalt die mündlichen Ueberlieferungen der Wätcridie Gemara aber gibt die Auslegungen und Erklärungen der Rabbinern