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Sächsische Oberlausitz: Königsbrück — Nesdiwitz.
und Joachim (* 1630, f 1669); aus zweiter 2 Töchter und 1 SohnChristian (* 1652, f 1. Juni 1709). Mit ihm erlosch sein Geschlecht.—Königsbriick (III 321). Das Sächsische Ministerium d. I. genehmigt,Dresden den 15. Juni 1920, dass der Standesherr Dr. phil. WaltherNaumann (III 324), seine Frau und seine Abkömmlinge sich„Naumann zu Königsbrück“ nennen. — Hörbigsdorf (III 326)ist weder in der von den Markgrafen Otto und Woldemar vonBrandenburg der Stadt Löbau im Jahre 1306, noch in der vonWoldemar ihr i. J. 1317 erteilten Urkunde 1 ), die zahlreiche Dörferder Umgebüng anwiesen, ihr Recht in der Stadt Löbau zu suchenund die Stadt zur Weichbildstadt machten, erwähnt, wird auchim 15. Jahrhundert nicht als selbständiger Ort angesehen, indemz. B. die beiden in K. gelegenen, der Stadt Löbau zinspflichtigenGrundstücke in den Zinsregistern 1482 unter den Bürgeräckern,1491 unter Tiefendorf (seit 1845 Vorstadt von Löbau) aufgeführtsind 2 ). Auch unter den im Löbauer Rügenbuch I im Jahre 1491verzeichneten 3 j, mit der Rügung und den Obergerichten zur StadtLöbau gehörenden Ortschaften ist K. nicht erwähnt, wohl aber ist„Korbstorff“ i. J. 1484 bei Erhebung und Verrechnung der Zinsen„von den dorfern, so zur stat Lobaw gehorin“, mit genannt 4 ). —Kottmarsdorf (III 329). Der Besitzer des Gutes, Dr. med. RichardJeremias, Sanitätsrat, starb in Dresden am 18. Februar 1916 imAlter von 51 Jahren und wurde am 21. d. M. in Tolkewitz durchFeuer bestattet. — Krakau (III 330). Hans Christoph v. Kitscherwird 1603 mit dem väterlichen Gute K., soweit es oberlausitzischist, nach seinem Tode i. J. 1608 George v. Kitscher zu Radeburgfür sich und seine Lehnsvettern nach erfolgter Aufnahme ins Landund abgelegter Lehnspflicht mit K. belehnt. Diese Gebrüder undVettern v. Kitscher, an die das Gut gefallen war, schlossen einen„Wied er kaufskontrakt“ mit der Witwe Carls v. K., der im Jahre1612 Bestätigung fand. Nach dem am 7. April 1615 erfolgtenTode Günthers v. K. suchte sein Sohn Hans Joachim um Ver-leihung der Lehn am oberlausitzischen Anteil des Gutes K. nach.Seinem Suchen konnte indessen nicht entsprochen werden „in Be-trachtung die Röm: Kay: May:, unser allergenedigster Herr, solchStück Guttes aus gewiessen Uhrsachen in Anspruch ziehen zu lassengenedigist gemeinet, zue dem Ende auch das Judicium pariumcuriae zu bestellen angeordnet“ (H.-St.-A. Loc. 9545, Oberlaus.Lehens-Sachen 1536—42 und 1596 —1604, S. 162; Loc. 9545, Ver-zeichn. der Lehen und Leibged. 1604—1617, Bl. 83b, 155b, 272a).—Lehn (III 338). Joachim, Balz er und Hans George Gebrüderv. Borau (IV 7) besassen zu Ende des 16. Jahrhunderts gemeinsam L.Im Jahre 1600 wird Balzer alleiniger Besitzer (IV 7).—Neschwitz
9 Verz. Oberlaus. Urkunden I, S. 21, 25.
2 ) Seeliger, Neues Laus. Mag. Bd. 79. S. 45.
8 ) v. Boettidier, Neues Laus. Mag. Bd. 73, S. 218.
4 ) Seeliger a. a. O. S. 47.