Landvogtei—v. Anton
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I 13 A3. Noch um die Mitte des 12. Jahrhunderts (vergl.die Urkunde v. J. 1144 in Köhlers cod. diplom.Lusat. sup. I, S. 20—21)hatten die Dorfschäften des Landes auf die Burg Bautzen Diensfe,namentlich Bau- und Wachdienste, zu leisten, die später in die demLandvogt zukommende, teils in Geldabgaben, teils in Getreide-lieferungen bestehende „landvogteiliche Rente“ umgewandelt wurden.Das Hauptstaatsarchiv in Dresden, Loc. 9545, Yerzeichnüss der Lehnund Leibgedinge in Oberlausitz de ao 1604—1617, Bl. 158 enthältein Verzeichnis der Lehnleute vom Jahre 1612, „so immediateundter das Khön. Ober Amt der Landtvoigtey mit Zinsen, Dinstenundt andern Gerechtigkeithen, ausser der Lehensfelligkeit, behorigk,welche nach Eintrettung derer zu Hungern undt Böheimben khön.Mtt. glücklichen Regierung die schuldige Lehenspflicht undt Huldi-gung in der Khon. Ober Ambtsstelle geleistet und ihnen und allenihren manlichen Leibeslehenserben ueblichen Brauch nach die Lehenüber ihre Lehengütter vorliehen worden“. Aufgezählt werden Lehn-leute in folgenden Ortschaften: Radgendorf, Kleinwelka, Uhna,Dreiweibern, Temritz, Cosel, Litten, Höflein, Auschkowitz, Zschorna,Rodewitz, Jeschütz, Strehla, Luttowitz, Storcha, Ostro, „Reutticz“[wohl Prautitz], Glaubnitz, Lehn, Friedersdorf, Kolpen, Neida. —Hierauf folgen Bl. 160 die Namen der Untertanen, die im Jahre1612 mit ihren Erbgütern und darauf haftenden Zinsen, Dienstenu. a. Gerechtigkeiten unmittelbar unter das königliche Amt der Land-vogtei gehörten und daselbst die schuldige Erbhuldigung zu leistenhatten, worauf ihnen ihre Erbgüter an Oberamtsstelle verreichtwurden. Genannt werden Untertanen in Kreckwitz, Neschwitz,Niederhorka, ferner die Gemeinde zu Zischkowitz, die sich vorundenklichen Jahren von ihrer Herrschaft freigekauft und unterdes königlichen Amts Schutz begeben hatte. — I 70 lies PaulTheobald (anstatt T'heodor) Klug von Scharffeneck. — I 77 mittenlies Tzschocha anstatt Czschocha. — I 88 unten lies Peter Abraham(anstatt Adam) v. Rodewitz. — I 94, Leibgedinge. Die Ver-sorgung der Ehefrauen für den Fall des Todes des Mannes wirdbei bäuerlichen Lehnleuten nicht Leibgedinge, sondern Vorsehung(Versehung) genannt. So heisst es z. B im „Yerzeichnüss der Lehenund Leibgedinge in Oberlaussitz de ao 1604 —1617 (H -St.-A. Loc.9545)Bl. 54b unter der Ueberschrift „Leibgedinge“: „Hans Renczschens,Lehenmans zue Rode witz Weibes Vorsehung wegen ihres Einbringens.—Ambros Kittans, Lehenmans zue Luttowiczsch Weibes Versehungewegen ihres Einbringens. Actum den 2. Junii 1608“; oder Bl. 119b:„Ambrosius Teuzschmans, Schlosslehensmans zum HoefFel WeibesVersehung wegen ihres Einbringens. Datum den 10. DecembrisAo 1610“. — I 103 mitten lies 1659 anstatt 1662. — v. Anton,Karl Gottlob (I 113). Siehe auch die am 9. Oktober 1918 ge-haltene Gedächtnisrede R. Jechts zu seinem hundertjährigen Todes-tage im Neuen Laus. Mag. Bd. 94, S. 205—213. Daselbst die Nach-bildung eines aus dem Jahre 1802 stammenden Porträts v. Antons
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