56
vr. Gg. Schmidt, Das Geschlecht von Bismarck
Ungnade" zu beseitigen. 1. Juli 1555 gewährte ihnen der Kurprinzzu Zechlin, wo er sich damals aufhielt, für die ihnen entzogene Jagd-nutzung in der Gardelegener Heide die Rehjagd in einem kleinen Teileder Burgstaller Forst und ein auf Rehe und Schweine beschränktesJagdrecht im Tanger. Hütungen und Nutzungen sollten ihnen ver-bleiben, jedoch sollten die Hunde der Hirten Knüttel tragen. Der Kur-prinz übergab ihnen für diese Zugeständnisse eine Schuldverschreibungüber 3000 Gulden.
Aber der Kurprinz war mit solchen Abtretungen alter Rechte nichtzufrieden, er wollte „die v. Bismarck an der Heide und dem Tangerdurchaus loswerden." Schon zu Beginn des Jahres 1562 trat er mitTauschanträgen hervor. Auch das Domkapitel zu Magdeburg, da dieZubehörungen von Burgstall zum Teil vom Erzstift zu Lehen gingen,und eine Benachteiligung vom Besitzstand des Erzstiftes befürchtet werdenkonnte, wenn Burgstall mit seinen Zubehörungen in den Besitz der Mark-grafen von Brandenburg gelangte, widersetzte sich dem Plane solchenTausches. Der Bruder des Kurprinzen, welcher 1554 den erzbischöf-lichen Stuhl bestiegen hatte, schrieb 27. Mai 1562: Der Kurprinzwolle doch von seinem Vorhaben abstehen, die v. Bismarck ruhig beiihren Gütern bleiben lassen und andern Menschen auch einen Hasen,ein Reh oder einen Hirsch auch einmal gönnen. — 12. Oktober 1562schrieb der Kurprinz von Letzlingen aus: „Ob wir wohl gehofft hätten,Ihr würdet Euch zur Billigkeit erzeigt haben, weil wir Euch in jüngstergepflogener Unterhaltung noch und oftmals schon vorher eine Erstattungfür Eure Güter gnädigst angeboten haben, welche sie bei weitem nichtwert sind, Ihr aber alles abgeschlagen habt, müssen wir dies dahin-gestellt sein lassen", da aber die Wildfuhr ihm gehöre, und da diev. Bismarck sich verpflichtet hätten, daß ihre Hirten und Schäferdie Hunde an Stricken führen sollten (?), dies aber nicht geschehensei, so werde er bei fernerer Übertretung sich veranlaßt sehen, ihnenTrift und Hütung, soweit die Wildfuhr sich erstrecke, ganz zu ver-bieten. Auch sei die Holzung von ihnen übermäßig verhauen, undhätten sie daher künftig vor Vornahme der Hauung erst einen Antragan den Markgrafen zu richten, der ihnen anweisen lassen werde, wosie ihren Holzbedarf befriedigen könnten.