Regierung nach der Oertlichkeit anordnen wird, um das Gcwcrbs- und Abgaben-Interessezu sichern.
Die deshalb zu erlassenden Verfügungen sollen von beiden Abteilungen der Regierungengemeinschaftlich erwogen werden.
Z. 111. Wer es unternimmt, Waaren oder Sachen, deren Einfuhr oder Ausfuhr derStaat verboten hat, dem Verbote zuwider, ins Land zu bringen oder herauszuschaffen, oderbei der Einf'.chr oder Ausfuhr an sich erlaubter Waaren, die dem Staate davon zukommendenZoll- oder Verbrauchssteuer-Gefälle demselben zu entziehen, der hat außer der Konfiskation derWaaren oder Sachen, woran die Kontravention verübt worden, eine Geldstrafe verwirkt, welchefür die verbotenen Gegenstande dem doppelten Werthe derselben, oder wenn dieser weniger alszehn Thalcr betragt, dieser Summe gleich kommen, für die erlaubten Gegenstände aber denvierfachen Betrag der bctrüglichcrweise vorenthaltenen Gefälle ausmachen soll. Diese Gefällesind überdies von der Strafe unabhängig nach dem Tarife zu entrichten.
H. 112. Wenn zugleich Zoll- und Verbrauchssteuer vorenthalten worden, sollen beiderleiGefälle, auch bei Bestimmung der Geldstrafe zusammen gerechnet, und es soll die Entschuldi-gung, daß der Gegenstand nur zur Durchfuhr bestimmt gewesen, nicht angenommen werden.
H. 113. Im Wiederholungsfälle, nach vorhergegangener Bestrafung soll die für das neueVergehen eintretende Geldbuße verdoppelt, anstatt derselben aber jedesmal dem Schuldigen eineverhältnismäßige Gefängnis-, Zuchthaus- oder Festungsstrafe, die jedoch eine zehnjährige Dauernicht überschreiten darf, auferlegt werden.
Z. 114. Im dritten Falle soll der Uebcrtretcr, nachdem er sich durch zweimalige Bestra-fung nicht hat abhalten lassen, mit zwei bis zehnjähriger Zuchthaus- oder Fcstungsstrafc belegt,für Einen, der aus dergleichen betrügerischen Handlungen ein Gewerbe macht, angesehen, undseiner etwanigen Befugnis zur Trcibung des Gewerbes, wobei das Verbrechen begangen wor-den, verlustig erklärt werden.
Auch soll in diesem Falle auf die öffentliche Bekanntmachung seines Namens, jedoch nurvom Richter erkannt, und selbige bei Bollstreckung des Straferkenntnisscs bewirkt werden..
Z. 115. Bei weitern Wiederholungen des Verbrechens ist zwar die Strafe zu schärfen, dochsoll eine zehnjährige Zuchthaus- oder Fcstungsstrafe das höchste Maaß bleiben.
§. 123. Bei dem Waarentransporte soll die Waarenkontravention als vollbracht ange-nommen werden, und die im §. II I. und den folgenden bestimmte Strafe eintreten, sobalddem ersten Deklarirungsamte vorübergefahrcn, oder der Transport auf einem von demselben ab-führenden Seitenwege betroffen worden, oder auch, wenn der Waarcnführer in dem Gränzbe-zirke außer der Tageszeit (H. 8.), oder auf Nebenwegen zur Tageszeit sich befindet, ohne aufdie vorbeschriebene Art sich legilimiren zu können.
Z. 124. Kann jedoch in vorgenannten Fällen (tz. 113.) der Waarcnführer einen vollstän-digen Beweis darüber führen, daß er nicht Gegenstände, die mit einem Verbote betroffen sind,ein- oder ausführen, oder dem Staate Gefälle entziehen gewollt oder gekonnt habe, so sollnur eine nach den Umständen zu ermessende Ordnungsstrafe von einem bis zu zehn Thalcrn,oder verhältnismäßige Gefängnisstrafe Statt finden.
L. Aus der Verordnung wegen der Erhebungs-Rolle der Abgaben und wegen Ergänzungder Zoll-Ordnung vom I9ten November 1824.
Zu H. 124. Die Strafe von einem bis zu zehn Thalern ist auch wider jede Uebertretungder Vorschriften der Zoll-Ordnung und der im Gefolge derselben gehörig bekannt gemachtenWcrwaltungs-Borschriften anzuwenden, worauf eine besondere Strafe nicht gesetzt worden.