I.
Getet;
über die
Einrichtung des Abgadenwetens.
Vom 30. Mai 1820.
Ülir Friedrich iVilhelm, von Gottes Gnaden/ König von Preußenzc. :c.
Um die Reform der Steuer-Gesetzgebung zu vollenden, welche Wir in der Verordnungvom 27. October 1810. Unfern getreuen Untcrthancn zugesagt, würden Wir vor Allem eineRevision der Grundsteuer in Unfern sämmtlichen Provinzen nöthig gefunden haben, wenn Wirnicht in Betracht der Schwierigkeiten, die damit unzertrennlich verbunden sind, rathsam gefun-den hatten, diesen, die Provinzial-Jntercssen mehr berührenden Gegenstand der Berathung mitden Standen vorzubehalten.
Da jedoch der Staatsbedarf, namentlich neben dem, nach möglichster Beschrankung un-vermeidlich gebliebenen Aufwände für die Kriegsmacht und die Verwaltung, ganz besondersauch die Verzinsung und der durch Unsere Verordnung vom 17. Januar dieses Jahres fest-gesetzte jährliche Abtrag der größtenthcils zur Befreiung und Wiederherstelluug des Landes auf-genommenen Staatsschuld fdrtdaucrnd gesichert bleiben muß;
Da ferner dieser Bedarf, bei gestiegenen Preisen aller Arbeiten und Leistungen, nach Auf-hebung der Univcrsalakzise, Binnenzölle, Naturallieferungen für das Militair, auch Vorspannsin den alten Provinzen, so wie der ckroUs reniüs in den sonst von Frankreich besessenen Lan-destheilen, selbst mit Beihülfe der durch die Gesetze vom 26. Mai 1813. und 8. Februar 1819.eingeführten Steuern noch nicht vollständig gedeckt ist;
und da endlich auch diejenigen Verminderungen der Ausgaben, welche sowohl nach UnsererVerordnung vom 17. Januar d. I. durch Ersparung der Zinsen von den abgelöscten Staats-schulden, als aus den sich nach und nach ausführbar zeigenden Verbesserungen der Verwal-tung erwartet werden dürfen, und zur Erleichterung der Steuern bereits bestimmt sind, docherst nach Verlauf einiger Jahre wirksam hervortreten können:
so haben Wir nicht anstehen wollen, auch die Erhebung der zu Bestreitung des gesumm-ten Staatsbedarfs annoch erforderlichen übrigen Abgaben sofort zu verfügen, und verordnendeshalb, nach vernommenem Gutachten unscrs Staatsraths, wie folgt: