I n tt r u c t i o n
wegen
der gewöhnlichen und außergewöhnlichen Revisionen der Rent-Amts-,
Kreis- und Steuer-Kassen.
^8n Folge des von des Königs Majestät unterm 17. März 1828. vollzogenen Regulativswegen der künstigen Einrichtung des Kassen-Wesens rücksichtlich der' Disposition über die Ein-nahmen zum Staats-Haushalte und Nachmessung der Geld- und Berwaltungs-Resultate bestimmeich hiermit Folgendes:
1. Die Rent-Amts und Kreis-Kassen schließen am letzten Tage eines jeden Monates unddie Steuer-Kassen am Abend des 25. eines jeden Monates ihre Kassen-Bücher ab, und aufden Grund dieser Abschlüsse werden die monatlichen Revisionen der Rent-Amts-, Kreis- undSteuer-Kassen an den darauf folgenden Tagen, also am 1. rcsp. 26. eines jeden Monates,dagegen aber die vierteljährlichen Revisionen der Rent-Amts- und Kreis-Kassen am 4. des erstenQuartal-Monates bewirkt.
Fallt der Tag der Revision auf einen Sonn- oder Festtag, so ist der Abschluß an demvorhergehenden Tage zu bewirken.
Beim Jahres-Abschlüsse halten die Kassen ihre Bücher für das abgelaufene Jahr noch4 Wochen offen, um in dieser Zeit für möglichst vollständige Einziehung und Ablieferungder Einnahme-Reste und Berichtigung der Ausgabe-Reste zu sorgen und solche noch in dieBücher des abgelaufenen Jahres ausnehmen zu können. Der definitive Jahres-Abschluß erfolgtdaher:
a) für die Rent-Amts- und Kreis Kassen am 31. Januar und
b) für die Steuer-Kassen am 25. Januar des Abends.