pork-AusweiS gesetzlich erforderlich ist, beisammen haben, ungleichen sobald der erste Austrittzum Hausiren aus Orten des Gränz-Bezirks selbst erfolgt, durch ein Zoll- oder Steuer-Amtunter vollständig sicheren Blei- oder Sicgelverschluß gelegt werden.
Sie dürfen ferner in dem Gränzbezirke nur in verschlossenen Paqueten geführt und diesePaquete nur durch ein Zollamt eröffnet und zerlegt, alsdann aber durch dieses Amt für denWeiter-Transport aufs Neue unter Siegel oder Blciverschluß gestellt werden.
Diejenigen Gegenstande, welche sich in Paquete, ihrer Beschaffenheit nach, nicht wohlbringen lassen, werden einzeln mit wohl daran befestigten Lack- oder Bleisiegeln versehen.
Für die Berbleiung hat der Hausirer die gesetzliche Gebühr zu zahlen und zur Versiege-lung das Material zu liefern.
H. 6. Mit allen andern als den vorhin in den §. H. 2. 3. und 5. bezeichneten Gegen-standen, insbesondere aber mit allen zu den Kram-Waaren gehörigen Gegenständen, so wiemit Zitronen, Apfelsinen, Pomeranzen und trockenen Mühlenfabrikaten, ist der Hausirhandel indem Gränzbczirke unbedingt verboten.
§. 7. Wer die Z. H. 3. 4. und 5. vorgeschriebenen Steuer-Controle-Bedingungennicht gehörig erfüllt, verfallt gemäß den §. H. 17. und 123. der Zoll-Ordnung entweder in diedurch den Z. Iii. der Zoll-Ordnung und folgende bestimmten Strafen, oder wenn der durchden H. 124. der Zoll-Ordnung nachgelassene Beweis geführt wird, in die dort bestimmte Ord-nungsstrafe von 1 bis 10 Thlr.
Damit nun Niemand hierin Unwissenheit vorschützen könne, sind die oben bezogenen Vor-schriften der Zoll-Ordnung hierunter mit abgedruckt worden.
Düsseldorf, den 4. April 1833. AölÜgliche AegltNlNA.
Auszug
aus der Zoll- und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 26. Mai 1818.§. 8. Der Transport von abgabepflichtigen ausländischen und gleichnamigen inlandischenGegenständen, über die Gränzlinie und innerhalb des Gränzbezirks, ist nur in den Tagesstun-den erlaubt. Als Tagesstunden sollen in dieser Beziehung angesehen werden:
in den Monaten Januar, Februar, Oktober, November, Dezember, die Zeit von 7 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends;in den Monaten März, April, August, September, die Zeit von 5 Uhr Morgens bis8 Uhr Abends;
in den Monaten Mai, Juni, Juli, von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends.
Ausnahmen hiervon finden nur Statt:u) in Ansehung der Waaren, welche mit den gewöhnlichen Posten versandt werden, oderwelche Reisende mit Extrapost bei sich führen, welches sich aber auf Transport vonKaufmannsgütern durch Extrapost nicht erstreckt;k) wenn in außerordentlichen Fällen die Erlaubnis; des betreffenden Haupt-Zollamts oderNcben-Zollamts erster Klasse, so weit dieses an sich zur Expedition der Waarentrans-porte competcnt ist, vor der Ueberschrcitung der Gränz- oder der Binnenlinie ertheiltworden, welche Erlaubnis; den Waarenführer, die Waare selbst, die Straße und dieZeit, für welche solche gilt, benennen muß.
§. 17. Innerhalb des Gränzbezirks können früher bestandene Gewerbe mit verbrauchs-steuerpflichtlgcn fremden oder gleichnamigen inländischen Gegenständen nur fortgesetzt und neu«nur angefangen und betrieben werden, unter Beobachtung derjenigen Vorschriften, welche die