a die bei der Verwaltung der direkten Steuern und der zu ihrer Einsammlung bestimmtenKassen anzuwendenden Borschriften thcils in den ausgedehnten Sammlungen der frühemGesetzgebungen, der vaterlandischen Gesetzsammlung und dem Amtsblatt«?, theils in vielen ein-zelnen Erlassen zerstreut sind, so erschien es zweckmäßig, die wichtigsten derselben in der nach-folgenden Sammlung zusammenzustellen.
Bei der Grundsteuer war es nothwendig, eine größere Anzahl von Verordnungen aufzu-nehmen, weil dieselben bei dieser Steuerart am schwersten vollständig zu haben und nur inwenigen Händen sind. Bei der Klassen- und Gewerbesteuer, deren allgemeine Vorschriften sichdurch die Schimmelpfennig'sche Sammlung in den Händen der Beamten dieses Ressortsbefinden, ist in dem Znhalts-Verzeichniß aus die betreffenden Verordnungen in der AllgemeinenGesetzsammlung und den Amtsblättern hingewiesen, und sind nur die wichtigern durch dasLetztere nicht publicirtcn Instruktionen aufgenommen. Dieselbe Auswahl ist bei den übrigenVcrwaltungszweigcn getroffen.
Da sich bei dieser Veranlassung zugleich einige altere Instruktionen als abänderungs-bcdürftig darstellten, so sind dieselben zuvor umgearbeitet worden.
Die mannigfachen über die Steuer-Executionen erlassenen Vorschriften sind in diese Samm-lung nicht mit aufgenommen, da nach dem bald zu erwartenden Erscheinen des Gesetzes wegenVerbesserung des gerichtlichen Exccutions-Verfahrcns auf dessen Grund eine administrative Exe-cutions-Ordnung für die westlichen Provinzen unverzüglich ausgearbeitet werden soll.