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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
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gleichzeitig aber in das Klassensteucr- Zu- und Abgangsregister einzutragen. Am Schlüsse desJahrs können dann daraus die gemäß der Verfügungen vom 14. September 1819. und 22.September 1823. an die Abthcilung des Innern unseres Kollegii einzusendenden Ein- und Aus-wanderungslisten aufgestellt werden. —

Zum Z. 5. der Anweisung vom 29. May 1830.

Art, 7. Wenn unter den Steuerpflichtigen der II. III. und IV. Hauptklasse bis zur17ten Steuerstufe einschließlich Todesfalle eintreten, so gehören die Steuerbctrage des Gestor-benen von demjenigen Monate ab, welcher auf den St.rbcmonat folgt, nur insofern in dieAbgangslistcn, als die Verstorbenen keine Familie hinterlassen, welche die Haushaltung fort-führen, und bestcuerungsfahig find. Tritt durch den Todesfall des Familienhauptes eine Ver-minderung des Einkommens für die Wittwc oder Familie ein, so ist der Antrag auf eine Ver-minderung der Steuer-Gegenstand der Reklamation. In der iKten Stcucrstufe begründet einTodesfall die Aufnahme der Steuer in die Abgangsliste, wenn die Zahl der zurückbleibendensteuerpflichtigen Personen nicht 3 betragt. Ebenso ist eine einzelne Person, welche in der 18tcnStufe steuert, wenn sie sich im Laufe des Jahrs mit einer mit der Haushaltungssteucr einerhöhern Klasse besteuerten Person verheirathet, in die Abgangsliste aufzunehmen. Beim Todes-fall eines Steuerpflichtigen der ersten Hauptklasse kommt, insofern die Haushaltung durch dieAngehörigen des Verstorbenen nicht fortgeführt wird, die Klassensteucr mit dem Ablauf desSterbcmonats zum Abgang und wird von da ab der betretenden Gemeinde aus dem allge-meinen Rcmissions- und Deckungsfonds gemäß einer höhern Entscheidung vom 26. Mai 1831.ausschließlich der Hcbegebührcn bis zum Jahresschlüsse vergütet.

Zu Z. 14. der Anweisung vom 20. Mai 1330.

Art. 8. Jeder Eingewanderte kann, wenn er in seinem neuen Wohnorte in ein günsti-geres Erwerbsverhaltniß tritt, als jenes war, worin er in seinem frühem Wohnorte gestandenhat, nicht dieserhalb für das laufende Jahr zu einem höhcrn Steuersätze, als dem in seinemfrühem Wohnorte angenommenen, herangezogen werden, weil die Veranschlagung zur Klassen-steuer nur einmal für jedes Jahr Statt hat. Nochweniger kann er, wenn er die Steuer bereitsganz gezahlt hat, wegen eines solchen günstigem Verhältnisses nochmals besteuert werden, viel-mehr kann auf höhere Besteuerung eines solchen Steuerpflichtigen erst bei der nächstjährigenVeranlagung Bedacht genommen werden, bei welcher überhaupt erst die Veränderungen desVermögens einwirken.

Art. 9. Nach Z. 18. des Regulativs vom 2. Juni 1829. wird der Ab- und Zugangder Steuerpflichtigen im Laufe des Jahrs den Bürgermeistereien berechnet. Nur die Steuerbe-träge solcher Besteuerten, welche, wenn sie zur ersten Hauptklasse gehören, den Aufenthaltsortnur innerhalb des Regierungs - Bezirks, und wenn sie zu den beiden folgenden Hauptklassengehören, den Aufenthaltsort nur innerhalb der Grenzen eines Kreises wechseln, sollen serner nichtin Ab- und rcsp. Zugang gebracht, sondern bis zu Ende des Jahrs von den Steuereinneh-mern für Rechnung des Stcuervcrbandes, in welchem die Besteuerung Statt gesunden hat,erhoben werden.

werbe. 4) Derselbe kommt aus a. der Gemeinde; b. dem Kreise; c. dem Ncgierungs-Bczirke.5) Derselbe wohnt jetzt in -i. der Gemeinde; K. Haus-Nummer; c. Straße.13. Ausgewanderte. 1) Laufende Nummer. 2) Namen des Ausgewanderten. 3) Stand oder Ge-werbe. 4) Derselbe ist verzogen nach: 2. der Gemeinde; b. dem Kreise; c. dein Ncgierungs-Bezirkc. 5) Bemerkungen.

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