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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
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r) mit Filzschuhen;

«) mit Holz, Steinkohlen, Kalk und Gyps;t) mit papiernen Schachteln;

u) mit Kupferstichen und Landcharten; optischen Instrumenten, Barometern und Thermometern;v) mit Flachs;

mit gemeinen Töpfer-Waaren, Fliesen, Schmelztiegcln;x) mit Pech, Theer, Wagenschmiere und Kienruß;

7) mit Lumpen2.) mit Wich.

Die Personen, welche mit diesen Waaren vermöge der in dem Gewcrbschcin enthaltenenErlaubniß in dem Gränzbezirke hausiren wollen, haben sich sogleich bei ihrem Eintritt in den-selben, die Aufkaufer und einheimischen Hausirer aber sobald sie eine solche Quantität jenerGegenstande, worüber ein Transport-Ausweis gesetzlich erforderlich ist, beisammen haben, im-gleichen sobald der erste Austritt zum Hausiren aus Orten des Gränz-Bczirks selbst erfolgt, beidem nächsten Steuer- oder Zollamte mit einem Legitimationsschcine zu versehen, in welchem dieGattung und Menge der Waaren, der Weg, welchen sie nehmen wollen, und die Zeit desAufenthalts bemerkt wird.

Mit diesem Legitimationsscheine haben sie sich demnach über den Transport der Waarenbei jedem zur Nachfrage befugten Beamten oder Gensdarmen auszuweisen und die in dem H. 8.der Zottordnung bestimmten Transportstunden genau einzuhalten.

Z. 4. Die Händler mit irdenen Pfeifen, mit Lumpen, mit Vieh, mit optischen Instnumenten, Barometern und Thermometern müssen überdies die Gegenstände ihres Handels, welchesie bei sich führen, nebst dem Legitimationsscheine bei jedem Zoll- oder Steueramte in demGränzbezirke zur Ansicht stellen, damit dieses Amt sich von der Uebercinstimmung überzeugeund die Menge des Vorhandenen aus dem Legitimationsschcine bemerke.

Die Lumpensammler haben sich bei dieser Meldung im Falle des Minderbefundes gegenden Inhalt des Legitimationsscheins über den Abgang gehörig auszuweisen§. 5. In die 3te Klasse gehört der Handel im Umherziehen:

a) mit gemeinen groben Schuster- und Sattlerwaaren;

b) mit Leinen-Garn, Zwirn und Band;

e) mit Leinwand, Zwillich und Drillich, gebleicht und ungebleicht, einfarbig und bunt, auch

mit leinenen Strümpfen;ä) mit Regen- und Sonnenschirmen, von Leinen, Wachsleinen und Baumwolle;e) mit Wollen-Garn;

l) mit groben Blech - und Eisenwaaren, ausgcschmicdetem Eisen, Eisenblech, Stahl undEisendrath, die nicht zu den Kram-Waaren gehören;mit Lichtern ünd Seife;tt) mit Fayance, Steingut, weißem Porzellan und Glaswaaren;i) mit groben Kupferwaaren, die nicht zu den Kram-Waaren gehören;k) mit wollenen Decken, so weit der Handel mit denselben im Umherziehen erlaubt ist;1) mit den zum sogenannten kleinen Nadel-Kram der Lumpensammler gehörenden Gegen-ständen aus Eisen - und Messingdrath.

Die Personen, welche in ihrem Gewerbescheine die Erlaubniß erhalten, mit diesen Gegen-ständen in dem Gränzbezirke Hausirhandel zu treiben, haben nicht nur die oben in dem H. 3.enthaltenen Vorschriften zu befolgen, sondern es müssen auch die Waaren vor dem Eintritt inden Gränzbezirk oder sobald sie eine solche Quantität jener Gegenstände, worüber ein Trans-