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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
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Steuer-Einnehmer Ihnen sofort anzuzeigen und erwarten wir, daß Sie dergleichen Falle un5sogleich zur Kenntnis bringen werden.

Düsseldorf, den 28. Juli 1331.

Königliche Regierung,

Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, und der Domainen und Forsten.

An die sämmtlichen Herrn Landrathe.

K8.

Cirkul ar-Rescript der Königl. Ministerien des Innern für Handel und

Gewerbe und der Finanzen über die Zulassung des Gewerbs-betriebs im Grenz b ezirke. Vom 12. Januar 1833. III. Nr. 20724.

Zur Beseitigung der Zweifel welche von mehreren Provinzial-Behördcn rücksichtlich der ge-setzlichen Bestimmungen über die Zulassung des Gcwerbsbctricbs im Grenz-Bczirke und des beideren Anwendung zu befolgenden Verfahrens in Anregung gebracht sind, haben wir für ange-messen erachtet, im Nachstehenden die Grundsätze zusammen zu stellen, welche über diesen Ge-genstand, theils in den Gesetzen ausdrücklich ausgesprochen, theils aus denselben abzuleiten sind.

I. Soweit in denjenigen Landcstheilen, wo die unter der frühern Regierung bestandeneGewerbe-Verfassung für jetzt beibehalten worden, wie z. B. in Neu Vorpommern und dem Herzog-rhum Sachsen, die Befugnis zum Gewerbebetriebe von der Ertheilung einer besondern, gewerbe-polizcilichcn Erlaubnis oder Conccssion abhängig ist, hat es dabei auch ferner sein Bewenden,und ist die Erlaubnis oder Conccssion in diesen Fallen auch ferner durch diejenige Behörde zucrthcilen, welcher dies durch die noch fortbestehenden altern Gesetze übertragen worden.

II. Wenn gleich die Bestimmung im H. 151. des Gesetzes vom 7. September 1811.wornach der Handel mit Colonial- und andern hoch impostirtcn Waaren, als Wein, fremdenLiqueurcn und dergleichen, ferner Fabriken, welche dergleichen Waaren verarbeiten, z. B. Ta-backs-Spinnereien und Tabackö Fabriken, auf dem platten Tande nur niit ausdrücklicher Geneh-migung der Abgaben-Deputationen der Regierungen Statt haben, und diese nur ertheitt werdensollen, wenn die Staats-Abgaben durch vorhandene Controle völlig gesichert sind, durch diespätcrn Stcuergesctze und insbesondere durch den §. 17. der Zoll-Ordnung nicht ausdrücklichaufgehoben ist, so hat dieselbe doch durch die inzwischen eingetretene Steuerreform in demMaase ihren Zweck verloren, das auch noch fernerhin auf deren Anwendung zu bcstehn, selbstfür den Grcnzbezirk nicht für nothwendig erachtet werden kann. Es ist daher die Zulassungzum Gewerbsbetricbe überhaupt überall, auch im Grenzbezirke, fernerhin nicht von der imtz. 151. des Gesetzes vom 7. September 1811- gedachten, ausdrücklichen Genehmigung derSteuer-Verwaltung abhangig, und sind frühere Verfügungen, die ein anderes bestimmt haben,z. B die an die Königl. Regierung zu Breslau erlassene Verfügung vom 21. Oktober 1323.zurückgenommen. Es ist vielmehr

III. im Grenzbczirke die Zulassigkcit des Gewerbebetriebs lediglich nach dem Z. 17. derZoll-Ordnung vom 26. Mai 1818. und dem Zusätze zu demselben in der Verordnung vom19. November 1824. fernerhin zu beurtheilcn, weshalb die Erlaubnis zum Gewerbebetriebe indiesen Fallen nicht ganzlich versagt, sondern nur mit der Bedingung verbunden werden kann,diejenigen Borschriften zu beobachten, welche nach der Oertlichkeit zur Sicherung des Gewcrbs--und Abgaben-Interesse angeordnet werden müssen.