Druckschrift 
Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
Entstehung
Seite
120
Einzelbild herunterladen
 

— 120 —

IV. Hierin ist auch durch den Zusatz zum §. 17. der Zoll-Ordnung in dem Gesetze vom19. November 1824. selbst in Hinsicht des kaufmännischen Gewerbcs nichts geändert, vielmehrist darin nur als allgemein zur Sicherung des Gcwerbs- und Abgaben-Interesse erforderlicheMaaßregel gesetzlich angeordnet, daß, falls

a) der Niederlassungs-Ort eine Stadt unter 1500 Einwohnern, oder das platte Land desGrenz-Bezirks ist,

und zugleich

b) Material- Spezerci- oder Stuhl-Waaren der Gegenstand des Gewerbes sind,der Gewerbtreibende, sey er nun Kaufmann oder nicht, dergleichen Waaren

1) nur von inlandischen Handlungen und Fabriken beziehe,

2) lediglich in seinem Laden absetzen, und keine Wersendungen davon machen darf.

Diese gesetzliche Beschrankung des Gewerbes kann nur durch eine, von den unterzeichnetenMinisterien nach deren Ermessen zu einheilende Concession, die jedoch nur wirklichen Kaufleutenzugestanden werden kann, aufgehoben werden. Daraus folgt, daß für solche in dem unters und b> bezeichneten Falle sich befindende Gewerbetreibende, deren Gewerbe mit dem unter1 und 2 erwähnten Beschränkungen nicht betrieben werden kann, wohin beispielsweise Zuckcr-und Tabacks-Fabriken gehören dürften, die Bcrsagung der erforderlichen Ministcrial-Concessionallerdings die Folge haben wird, daß sie das beabsichtigte Gewerbe im Grenzbezirke überhauptnicht betreiben können, daß aber allen denjenigen, welche

a) entweder nicht in dem durch a und d bezeichneten Falle sich befinden

oder

b) den unter I und 2 gedachten Beschränkungen sich unterwerfen,die Erlaubniß zum Gewerbsbctricbe nicht gänzlich versagt werden kann.

Dagegen müssen alle Gewerbtreibende im Grcnzbezirkc sich den nach der Oertlichkeit anzu-ordnenden Kontrole-Vorschriften von denen sie nicht durch die erwähnte Ministcrial-Concessionbefreit worden, unterwerfen.

V. Da nach tz. rr4. dcv Zoll.Ocdnung durch die Strafe der zum drittenmal verübtenZoll-Defraudation, nach Z. 140. durch den Unterschleif mit Waaren, welche zur Erleichterung desGewerbebetriebs steuerfrei, oder gegen ermäßigte Abgaben-Satze verabfolgt waren, und nachdem Zusätze zum H. 17. der Zoll-Ordnung in der Verordnung vom 19. November 1824. durchwiederholte Ucbertretung der oben zu IV. unter 1. und 2. erwähnten Beschränkungen sogardie schon ertheilte Gcwerbsbesugniß verloren geht: so folgt von selbst, daß denjenigen, aufwelche diese gesetzlichen Vorschriften schon zur Anwendung gekommen sind, auch der Betriebihres Gewerbes im Grenz-Bezirke nicht gestattet werden kann, dergleichen Individuen mithinder Anfang des Gewerbes im Grenz-Bezirke ausdrücklich untersagt werden muß.

Vi. Da hiernach eine besondere und ausdrückliche Erlaubniß zum Gewerbsbctricbe imGrenzbezirke überhaupt nur erforderlich ist, in dem Falle zu I. und in dem Falle zu IV. wodieselbe von den Ministerien zu erthcilen ist, so ist das, hinsichtlich neuer Gewerbs-Anlagen imGrcnzbczirke zu befolgende Verfahren dahin geordnet, daß diejenigen, welche in dem Grenzbe-zirke ein Gewerbe anfangen wollen, solches zu ihrer Bescheidung, welchen nähern Vorschriftenin Bezug auf den Betrieb des beabsichtigten Gewerbcs sie sich zu unterwerfen haben, der Orts-oder Kreis-Polizei-Behörde anzeigen müssen, welche zunächst das Gesuch dem betreffenden Ober-Zoll-Inspektor mittheilen wird, damit dieser, nach Verschiedenheit des Falles entweder sofortscher diese Vorschriften sich äußern, oder die Instruktion der Provinzial-Stcuer-Behörde einhole