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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
Entstehung
Seite
118
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Damit die Liquidationen gleichförmig aufgestellt werden, lassen wir Ihnen hierncbcn einMuster*) derselben zugchen.

Düsseldorf, den 29. November 1830.

Königliche Regierung,

Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, und der Domaincn und Forsten.

An sammtliche Herren Landrathe.

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Cirkul arv erfü gung der Königl. Regierung über die E rth eil u ng besondererSteuer zettel an das Gesinde und die Handwerksgesellen.Vom 23. Juli 1831. II. 8. III. Nr. 3533.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß die wegen des Gesindes in Beziehung auf dieErhebung der Klassensteucr gegebenen Vorschriften noch nicht überall gehörig befolgt werdenund namentlich: daß einige Steuer-Einnehmer das Gesinde in die Steuerzcttcl der Brodherrcusummarisch aufgenommen haben.

Da nach unserer Cirkular-Vcrfügung vom 23. September 1829. II. 8. III. Nr. 4643.das Gesinde in den Klassensteuer-Mutter- und Hebe-Rollen wieder namentlich aufgeführt werdensoll, so folgt hieraus von selbst, daß nun auch die Vorschrift in dem H. 4. unserer Instruktionvom 24. September 1820. wegen Erhebung der Klassensteuer, wonach jedem Steuerpflichtigenein Auszug aus der Heberolle mitgetheilt werden soll, wieder in Wirkung treten und um somehr auf das Gesinde und die Gesellen Anwendung finden müsse, als es von den Brodher»schaften nicht verlangt werden kann, für die Zahlung der Steuer ihres Gesindes zu sorgen undsie nur in dem Falle für die Steuerzahlung verantwortlich sind, wenn sie ihr Gesinde ohnevorherige Abmeldung abziehen lassen.

Von dieser Verfügung wollen Sie die Steuer-Einnehmer und Bürgermeister Ihres KreiseSin Kenntniß setzen und denselben aufgeben, den wegen des Gesindes gegebenen Vorschriftenpünktlich nachzukommen, den letztern aber noch besonders zur Pflicht machen, auf die Befol,gung derselben zu wachen und jede ihnen bekannt werdende Zuwiderhandlung von Seite der

*) Schema zur Nachwcisung der in der Bürgermeisterei dl. niederzuschlagenden Steuer-Beträgewegen des am tcn Statt gefundenen auf deren Nieder-

schlagung angetragen wird.

1) Nummer a) dieses 5) der Klasscnsteuer-Muttcrrolle. 2) Name der Steuerpflichtigen. 3) Standderselben. 4) Steuerbctrag nach der Klassensieucr-Muttcrrolle für 13 . . Klasse 5) Betrag. 5) Ab-zuschreibender Betrag nach dem Antrage a) der Ortsbehorde d) der landrathlichcn Behörde. 6) Gründeder Abschreibung. 7) Abzuschreibender Betrag nach Entscheidung der Königl. Regierung. 8) Bemerkungen.

Die Richtigkeit der in Spalte 4. aufgeführten Steuer-Beträge bescheinigt

Datum. Der Bürgermeister ' Datum. Der Steuer-Einnehmer.

Nach gehöriger Prüfung der in dieser Nachweisung angegebenen Thatbestände wird hiermitauf die Abschreibung von Thlr. Sgr. Pf. "angetragen.

Datum. Der Landrath.

Für die Richtigkeit der BerechnungDer Krcis-Sekretair