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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
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Art. 22. Diejenigen Bürgermeister, welche es unterlassen, sogleich nach Beendigung deralljährlichen Landwchrübung die vorgeschriebene Bekanntmachung wegen der Nachlasse fürdie Landwchrmänner zu erlassen, verfallen dadurch in eine Ordnungsstrafe von 2 Rthlr. DieSteuer-Einnehmer haben die Liquidationen dieser Nachlasse so zeitig aufzustellen und den Bür-germeistern zur Attestirung vorzulegen, daß uns dieselben binnen 6 Wochen nach Beendigung derUebung eingereicht werden können.

Die Herrn Landrathe haben für die genaue und vollständige Beachtung dieser VorschriftenSorge zu tragen.

Düsseldorf, den 30. Marz 1833.

Königliche Regierung,

Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern und der Domainen und Forsten.

W.

Cirkular-Verfügung der Königl. Regierung über die Remissionen wegenFeuer- und Wasserschaden, Hagclschlag und andere Unglücksfälle.Vom 29. November 1330. II. 8. III. Nr. 5319.

Wir sehen uns veranlaßt, in Ansehung der den klassenstcuerpflichtigen Eingesessenen wegenFeuer- und Wasserschäden, Hagclschlags w. zu bewilligenden Klasscnsteuer-Nachlasse zu bemer-ken, daß bei Liquidirung solcher Nachlässe nicht immer nach den gesetzlichen Bestimmungen ver-fahren wird. Es ist hiebci genau darauf zu sehen, daß dergleichen Nachlässe immer nur mitRücksicht auf die Hülfsbcdürftigkeit der einzelnen Beschädigten und auf die, auch ohne wirklicheWollstreckung der Erecution anzunehmende, Unbeibringlichkeit der ihnen aufliegenden Steuer-Quoten in Antrag gebracht werden; mithin letztere bei nur thcilweisen geringen Verlusten, sowie überall bei wohlhabenden Einwohnern, welche durch den erlittenen Schaden zur Steuerzah-lung nicht unfähig werden, wegfallen muß, endlich nur auf einen solchen Zeitraum zu beschrankenist, welcher zum Wiederaufkommen der Beschädigten für durchaus erforderlich gehalten wird.

In dieser Beziehung darf ein Steuer-Nachlaß auf einen langern Zeitraum als von sechsMonaten nicht bewilligt werden.

Diese Bestimmungen gründen sich auf ein Rescript des Königl. Finanz-Ministeriums vom27. Dezember 1820., welches in die von F. G. S ch i mm el fenn i g herausgegebene Samm-lung der Gesetze und sonstigen Vorschriften wegen der Klassen- und Gewerbesteuer Seite 233.wörtlich abgedruckt ist.

Sie haben die Bürgermeister Ihres Kreises auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machenund ihnen aufzugeben, danach bei Ausstellung der Liquidationen über Klassensteuer-Nachlässe dererwähnten Art zu verfahren, auch bei derartigen Anträgen bei jedem Steuerpflichtigen . ein ge-hörig begründetes Gutachten, unter Angabe der Vermögens- und sonstigen Verhältnisse derselben,abzugeben.