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neuen Nolle in Ucbercinstimmung gebracht werden. Auf diese Weife werden die bisher nochmehrfach bemerkten Uebelstande, daß die Klassensteuerzugänge nur unvollständig zur Hebunggebracht und von den Abgangen weit überstiegen wurden, daß die Resultate der Jahrcsaufnahmegegen die Vorjahre bedeutende und durch Nichts aufgeklärte Differenzen nachwiesen und daßdie vom Gesetz bezweckte gleiche und allgemeine Verkeilung der Steuerlast zum Nachtheil Einzel-ner nicht gehörig zur Ausführung kam, vermieden werden können.
Zu 24. der Anweisung.
Art. 19. Es ist nicht erforderlich, daß die aus einer Gemeinde in eine andere desselbenKreises gezogenen Personen der vierten Hauptklasse derjenigen Stcucrkasse, in deren Bezirk dieSteuerpflichtigen ihren neuen Wohnsitz genommen haben, überwiesen werden; indem erwartetwerden muß, daß die Bürgermeister im Interesse ihrer Gemeinden sorgfaltig die Borschriftender 14. und 15. der Anweisung vom 20. Mai 1830. beachten und eine hinlängliche Kon-trolle hierüber durch den §. 24. der Anweisung angeordnet ist.
Sollte bei Revision der Zugangslistcn sich ergeben, daß ein Steuerpflichtiger in seinemneuen Wohnorte zur Steuer nicht herangezogen worden, so ist dieser Steuerpflichtige der bezüg-lichen Ortsbchördc namhaft zu machen, damit diese der Ursache der Nichtheranziehung nach-forsche, um denselben nachträglich in Zugang zu bringen und nach Umstanden wegen nicht gehö-riger Anmeldung die polizeiliche oder fiskalische Untersuchung gegen denselben einzuleiten.
Zu H. 26. der Anweisung.
Art. 20. In die Spalten 7, a.. d.. o. ä. und e. der aufzustellenden Kreisnachwcisungmüssen die in der öffentlich bekannt gemachten Vcrtheilung der für das laufende Jahr aufzu-bringenden Klassensteuer enthaltenen Summen aufgenommen werden. Von den den Gemeindenzu überweisenden Zugängen gebühren den Steuereinnehmern die ihnen bewilligten 3K Hebegc-bührcn, welche deshalb Seitens der Kommunalkassen uä exliaoräin-aria zu verausgaben sind.
Gleich nach der Aufstellung der Kreisnachweifung über die Abrechnung der Klasscnstcucrsind von den Herren Landräthen die Kommunal-Empfänger derjenigen Bürgermeistereien, welchenach den festgesetzten Zu- und Abgangslisten weniger als das an die Kreiökasse abzulieferndeKontingent aufbringen, anzuweisen, die Spalte 8. lir. d. nachzuweisenden Ausfalle vorschuß-weife aus der Kommunalkasse zu bezahlen. Die nähere Bestimmung wegen des zur theilweisenDeckung dieses Ausfalles etwa aus den allgemeinen Deckungs- und Nemissionsfonds zu bewil-ligenden Zuschusses kann erst nach dem Jahrcsrechnungsschluß erfolgen.
Die Steuereinnehmer haben die von den Gcmcindekassen zu leistenden Zu- und reöp. Vor-schüsse von dem Finalabschlusse einzuziehen und von diesem Zeitpunkte auf jeden Fall bei dervorgesetzten Kreiskasse das abzuliefernde Kontingent zu berichtigen.
Zu §. 27. der Anweisung.
Art. 21. Steucrbetrage derjenigen Steuerpflichtigen der ersten Hauptklasse, welche in eineder Mahl- und Schlachtsteuer unterworfene Stadt verziehen, werden auf den Departemcntal-Re-missionsfonds angewiesen, und in die Abgangsliste ohne Steuersatz aufgenommen. AehnlicheFälle bei den folgenden Hauptklassen werden mit dem betreffenden Steuersätze in die Abgangö-liste aufgenommen, wobei sich jedoch von selbst versteht, daß solche Steuerpflichtige vorab zurGenüge nachweisen müssen, daß sie ihr Hauswesen in ihrem bisherigen Wohnorte ganzlich auf-gehoben und nicht blos eine zeitweise Wohnortsveranderung vorgenommen haben, in deren Hin-sicht die Allerhöchste Kabinetsordre vom 18. Juli 1325. (Gefctz-Samml. 1325. S. 183.) denWeg zeigt.