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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
Entstehung
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7) Sterbfälle von einzelnlebcnden Personen oder Haushaltungsvorstehern, wenn letztere keinePersonen zurücklassen, welche dieselbe Haushaltung fortsetzen.

Sollten auch im Laufe des Jahres frühere Falle dieser Art, welche bei der JahrcSauf-nahmc übergangen sind zur Kenntnis; des Bürgermeisters kommen, so muß deren sofortige Auf-nahme in das Zugangsregister erfolgen. Die Abgänge werden dagegen, wenn abmcldungspflich-tige Personen vorhanden sind, erst auf die erfolgte Abmeldung notirt.

Art. 14. Die nähere Bestimmung darüber, welche Falle zu den vorstehend unterschiedenenVeränderungen des Personenstandes gehören, wann insbesondere ein Fremder als eingewandert,wann bisherige Mitglieder anderer Haushaltungen als selbstständig und welche Personen in derPcrsonalklasse als bestcuerungsfähig anzusehen sind enthalten die allgemeinen Vorschriften unddie Beranlagungs-Jnstruktion, deren Bestimmungen bei der Eintragung und Einschätzung derin Zugang kommenden Personen genau und vollständig anzuwenden sind.

Art. 15. Veränderungen der Bevölkerung, welche auf die Besteuerung keinen Einflußhaben, also Geburten und Stcrbfälle unbesteuerter Personen, und bloße Veränderungen der Ver-mögensverhältnisse, die ihre Einwirkung erst bei der nächsten Jahresveranlagung zeigen, werdendagegen nicht eingetragen. Ebenso werden bloße Wohnortsveränderungen innerhalb des Rollcn-bezirks nicht eingetragen: in den größern Gemeinden müssen jedoch darüber besondere Nachwei-sungcn 'ch nach dem anliegenden Formular geführt und auf Verlangen dem Steuereinnehmermitgetheilt werden.

Art. 16. Die Zu- und Abgangslisten werden allmonatlich bei der Fertigung des Extraktsabgeschlossen und aufsummirt. Alljährlich am 1. November werden dieselben rekapitulirt unddarin die Summen der oben unterschiedenen 7 Vcränderungsfälle und deren Resultate für denPersonenstand und die Besteuerungsfähigkeit berechnet, welche alsdann zur Prüfung der Auf-nahme zur neuen Klassensteucrveranlagung anzuwenden sind.

Art. 17. Es ist schon oben erwähnt, daß die Ab- und Zugangsrcgister einen vollständigenNachweis der Bevölkerungsveränderung durch Ein- und Auswanderungen enthalten müssen. Aus-serdem muß durch die Berechnung der unter Nr. 2. bis 7. im Art. 13. unterschiedenen Vcr-änderungsfälle sich der vollständige Nachweis der vom 1. November bis 1. November Stattgefundenen Veränderungen der steuerpflichtigen und steuerfreien Bevölkerung führen lassen.

Art. 18. Sollte sich bei der Vergleichung der Ab- und Zugangsregister mit den im Ok-tober jeden Jahres vorzunehmenden neuen Aufnahmen eine unterbliebene Eintragung ergeben,so muß dieselbe unter dem Monat Oktober im Register nachgetragen und so dasselbe mit der

*) Formular 3.

Schema zur Nachweisung üb« die vorgefallenen Wohnungs-Vcranderungen innerhalb (des Polizei-Be-zirks) der Bürgermeisterei wahrend des Monates '18 . .

2^. Eingezogen: 1) Laufende Nummer. 2) Namen des Eingezogenen. 3) Stand oder Gewerbe.4) Hat bisher gewohnt: s. im Polizei-Bezirke; o.a. Nummer, Kb. Straße und Haus-Num-mer; K. in der Gemeinde; c. Haus-Nummer. 5) Wohnt jetzt a. im Polizci-Bczirhe: ss. Na-men; bb. Straße und Haus-Nummer; b. in der Gemeinde; c. Haus-Nummer.

L. Ausgezogen: 1) Laufende Nummer 2) Namen des Ausgezogenen. 3) Stand oder Gewerbe.4) Hat bisher gewohnt: >a. im Polizei-Bezirke: ss. Nummer; bk. Straße und Haus-Num-mer; I,. in der Gemeinde; c. Haus-Nummer. 5) Wohnt jetzt: s. im Polizei-Bezirke: so. Num-mer; bb. Straße und Haus-Nummer; b. in der Gemeinde; c) Haus-Nummer.