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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
Entstehung
Seite
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Art. 10. Wohnortsveränderungen anderer Art, also wenn Steuerpflichtige der erstenHauptklasse aus einem andern Rcgierungs-Bezirk oder Steuerpflichtige der 2tcn und 3tcn Haupt-masse aus einem andern Kreise, oder Steuerpflichtige der vierten Hauptklasse aus einer andernGemeinde zuziehen kommen der Gemeinde des neuen Wohnorts auch im Laufe des Jahrs, alsoda die Steuer monatlich prnennniernnclo entrichtet wird, von dem Monate an zu Gute, derauf ihre wirkliche WohnortSverändcrung folgt. Wenn also Steuerpflichtige dieser Art auch anihrem alten Wohnorte mehr als die dort fällig gewesene Klassenstcuer gezahlt haben, so müssensie doch in die Zugangslisten ihres neuen Wohnorts auch für diese Monate aufgenommen, und,wenn sie sich gehörig abgemeldet und den Betrag noch nicht zurückcmpfangcn haben, die Stcucr-kasse des bisherigen Wohnorts um Erstattung des zu viel bezogenen Betrages requirirt werden,wornach sich der Z. 14. der Anweisung vom 20. Mai 1830. abändert.

Art. 11. Wegen der Zulassigkeit der Einwanderungen verweisen wir auf die von der Vcr 5waltung des Innern über diesen Gegenstand erlassenen Verordnungen und Anweisungen r.,.obemerken nur, daß, wenn auch die Zulassigkeit einer Einwanderung zweifelhaft und deshalbAnfrage gethan sein sollte, der Eingewanderte doch zu dem Zeitpunkte, in welchem er sich mitder Absicht dort zu bleiben, in die Gemeinde begeben, und daselbst vorlausig angenommen ist,er auch in Zugang gebracht und also für den nächsten Monat zur Steuerzahlung herangezogenwerden muß.

Art. 12. Sollte von solchen Einwandernden die gehörige Anmeldung unterbleiben, so sindsie ex officio einzutragen und wegen der unterlassenen Meldung gemäß der Amtöblatts-Ver-ordnungen vom 24. August 1822. und 14. November 1832. zur polizeilichen Untersuchungzu ziehen.

Zu H. 18. der Anweisung vom 20. Mai 1820.

Art. 13. In die Zu- und Abgangslisten sind überhaupt folgende Veränderungen der Be-völkerungen aufzunehmen:

1) Sämmtliche Ein- und Auswanderungen, wobei jedoch die Zugezogenen der Itcn Haupt-klasse aus dem Regierungs-Bezirk, und die der 2ten und 3ten Hauplklasse aus dem-selben Kreise ohne Steuersatz bleiben;

2) sclbstständig werdende Personen, welche bisher in anderen Haushaltungen Wohnung undUnterhalt bekamen, und einzelnlcbende Personen, welche das löte Lebensjahr erreichen,als Zugang, und umgekehrt bisher einzeln lebende Personen, welche in eine bereitsbesteuerte Haushaltung übergehen, in welchen sie Wohnung und Unterhalt bekommen,als Abgang;

3) Vermehrung der besteuerungsfähigen Personen in den bisher nur ein oder zwei solchePersonen zählenden Haushaltungen der I8ten Steuerstufe als Zugang; umgekehrt Ab-gang solcher Personen wenn eine solche Haushaltung nicht mehr als drei steuerpflich-tige Personen enthält, als Abgang;

4) einzelnlebende Personen der I8ten Steucrstuse, welche das 60te Lebensjahr erreichenals Abgang;

5) Personen die zu den von der Steuer befreiten Ständenein, oder von denselben austreten;

6) Personen die zur Armenpflege oder zu öffentlichen Anstalten hinüber oder von denselbenzurücktreten;