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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
Entstehung
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d) die Bergleichung der nach den Kassen-Büchern sich ergebenden Bestände, mit den vorge-fundenen baarcn Kassen-Bestanden §. 22.;

c) das Ergebnis« der Untersuchung der in den Kassen-Büchern aufgeführten Reste §. 23.;

6) das Betfahren bei Ablieferung der verbliebenen Ueberschüsse §. 24.;

e) die Bergleichung der eingezogenen Quittungsbüchcr mit den Einnahme-Journalen §.25;

k) die in Folge des §. 26. zu machenden Bemerkungen namentlich, ob die Kassen-Büchermit den abgelegten letzten Rechnungen übereinstimmen und

ß) die Erklärung des Revisors, ob außer den aufgenommenen Beständen keine vorgefun-den worden §. 12.

U. Rücksichtlich der Kreis-Kassen.

Ein Protokoll in welchem aufzunehmen ist:

a) die Aufnahme des Bestandes §. 18.;

b) der Abschluß der Bücher Z. 19.;

Gleich nach der Aufnahme dieser Gegenstände muß das Protokoll vom Rendantenund Revisor vollzogen werden.

c) die Bemerkungen über die Führung der Kassenbücher und die monatlichen Abschlüssederselben §. 21.;

6) die Bergleichung der nach den Kassen-Büchern sich ergebenden Bestände mit den vorge-fundenen baaren Kassen-Beständen §. 22.;

e) die Ergebnisse der Untersuchung der von den Steuer-Kassen monatlich abzulieferndendirecten Steuern §. 23.;

k) das Verfahren bei Ablieferung der verbliebenen Ueberschüsse §. 24.;

die in Folge des Z. 26. zu machenden Bemerkungen, namentlich aber, ob die Kassen-bücher mit den abgelegten Rechnungen übereinstimmen, und

ll) die Erklärung des Revisors, ob außer den aufgenommenen Beständen andere vorge-funden worden, oder nicht, §. 12.

<3. Hinsichts der Steuer-Kassen.

1) ein Protokoll über die Aufnahme des Bestandes, welches enthalten muß:

a) die Aufnahme des Bestandes, Z. 18.;

d) den Abschluß der Bücher §. 19.;

c) die Ausziehung der Neste §. 20.;

Gleich nach der Protokollirung dieser Gegenstände muß dasselbe vom Rendantenund Revisor vollzogen werden.

Z) die Bergleichung der nach den Kassenbüchern sich ergebenden Bestände mit den vorge-fundenen baaren Kassen-Beständen §. 22.;

k) das Verfahren bei Ablieferung der eingezogenen Steuern §. 23.;