— 13 —
Circular-Verfügung der Königlichen Regierung vom 12. Marz 1832. II. 8. III Nr.1502. und bei den Domänen-Kassen nach der dieserhalb zu erlassenden Verfügunggeführt werden;
d) ob die von den Kreis- und Haupt-Kassen gewahrten Zuschüsse auch an den Tagen, wosie bei den Rent-Amts-, Kreis- und Steuer-Kassen eingegangen, in die Empfangs-Journale aufgenommen worden sind;
e) ob die zur Justisikation der wirklichen Ausg rbe dienenden Quittungen von den gewöhn-lichen Kassen-Revisoren paraphirt worden sind;
ck) ob die Verausgabung der der Haupt- resp. Kreis-Kasse erstatteten Vorschüsse mit einervon der Vorschuß empfangenden Kasse ausgestellten Quittung, worauf die Rückerstat-tung des Vorschusses bescheinigt sein muß, justifizirt ist.
Die nicht vorschriftsmäßig ausgestellten Quittungen sind den Kassen-Aufnahme-Ver-handlungen beizufügen und hat der Kassen-Revisor dem Rendanten den Empfang der-selben in der aufzunehmenden Verhandlung zu bescheinigen.
e) ob die Kassen-Bücher mit den Resultaten der abgelegten letzten Rechnungen und resp.den letzten Quartal- und Final-Abschlüssen übereinstimmen; —> Bei dieser Vergleichungist zu untersuchen, ob die in den Rechnungen aufgeführten Einnahmen und Ausgabenmit den abgeschlossenen Kassen-Büchern übereinstimmen und ob die nach den Rechnungenverbliebenen Einnahme- und Ausgabe-Reste, Bestände und Vorschüsse gehörig vorge-tragen sind;
k) ob die von den Bürgermeistern nach der Verfügung der Königlichen Regierung vom22. Januar 1833. I. 8. II. Nr. 6316. zu führenden Controlcn über die bei den Com-munal-Kassen vorkommenden Einnahmen außer dem Etat mit den in den Communah-Einnahmc-Journalcn aufgenommenen Zugängen übereinstimmen.
Zu dem Ende sind diejenigen Bürgermeister, welche nach §. 20. Quit-tungs-Büchcr w. einzuziehen haben, zu requiriren, die geführten Controlen den Revi-soren zuzustellen, welche dieselbe nach davon gemachtem Gebrauche gleich wieder zurück-zusenden haben. Die Ergebnisse dieser Vergleichung sind auf den Titelblättern derCommunal-Kassen-Ertracte anzugeben und wenn die Bürgermeister diesen Aufforderungenkeine Folge leisten, so muß dies der Königlichen Regierung angezeigt werden.
27. Die nachbcnannten Verhandlungen sind über die außerordentlichen Revisionen aufzu-nehmen :
H. hinsichts der Rcnt-Amts-Kassen:
1) ein Protokoll über die Aufnahme des Bestandes und
2) eine Nachmessung aller vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben.
Das Bestands-Aufnahme-Protokoll wird, sobald die Aufnahme des Bestandes, der Abschlußder Bücher und die Ausziehung der Reste Z. Z. 18. 19. und 20. beendigt ist, vom Revisorund Rendanten vollzogen, und werden alsdann protokollirt:
n) die Bemerkungen über die Führung der Kassen-Bücher und die monatlichen Abschlüssederselben. H. 21.;