k) die Vergleichung der eingezogenen Steuer-Bücher, Steuer- und Communalsteuer-Zet-tel mit den Empfangs-Journalen §. 25. undA) die Erklärung des Revisors, ob außer den vorhandenen Bestanden keine vorgefundenworden Z. 12.;
2) ein Protokoll über die Aufnahme der Steuer-Kasse, in welchem aufzunehmen ist:
a) die Bemerkungen über die Führung der Kassenbücher und die monatlichen Abschlüsse Z .21;
d) die Ergebnisse der Untersuchung der in den Kassen-Büchern aufgeführten Reste H. 23 und
c) die in Folge des Z. 26. zu machenden Bemerkungen und namentlich, ob die Einnahme-und Ausgabe-Bücher bei den Communal-Kasscn mit den abgelegten letzten Rechnungenübereinstimmen, und
3) Extracte über die von den Steuer-Einnehmern verwalteten Geldstrafen- und GerichtS-kostcn- und Communal-Kassen auf deren Titelblättern die in Beziehung auf die beidiesen Kassen verbliebenen Reste zu machenden Bemerkungen und die nach ss 26 .k. auf-zustellenden Atteste über die Vergleichung der von den Bürgermeistern über die außer-ctatsmaßigen Einnahmen geführten Controlen mit den Einnahme-Büchern der Commu-nal-Kassen aufzunehmen sind.
28. Die über, die außerordentlichen Revisionen aufzunehmenden Verhandlungen sind mitvon mir in dieser Beziehung ertheiltcn Auftragen, der Königlichen Regierung einzureichenist mir die Ausführung der erhaltenen Aufträge jedesmal anzuzeigen.
Düsseldorf, den 3. Juni 1833.
Der Regierungs - Präsident:v. Schmitz - Grollenburg.