zeichniß mit nachstehenden Ueberschristcn aufstellen zu lassen, und die vom Rcndantenangegebenen der Einziehung der Gefälle im Wege gestandenen Hinternisse speziellzu prüfen;
1) Laufende Nummer,
2) Namen der in Rückstand gebliebenen Pflichtigen,
3) Namen der Bürgermeisterei,
4) Nummer des Etats-Hauptbuches oder der Kommunal-Heberollc,
5) Bezeichnung der Gefalle und des Jahrganges,
6) Betrag der zu zahlenden Gefalle,
7) Hierauf sind gezahlt,
L) Mithin rückstandig geblieben,
O) Angabe der Gründe der verbliebenen Reste,
10) Bemerkungen des Revisors;
c) sich auf die Aussagen der Steuer-Einnehmer über die Beitreibung der direkten undKommunal-Steucrn und die in dieser Beziehung vorzulegenden Verhandlungen nicht zubeschranken, sondern die Steucrdiencr, wenn es nöthig seyn sollte, zu vernehmen;
ck) die Angabe der Nendantcn über bewilligte Stundungen durch Vorlegung der diesfallsgen Genehmigungs-Verfügungen justisiziren zu lassen.
Die in Ansehung der Beitreibung der Domaincn-Gefalle und der von den Steuer-Kassenan die Kreis-Kassen monatlich abzuliefernden verfallenen dirccten Steuern zu machenden Erinne-rungen sind in den Bcstands-Aufnahme-Protokollen zu bemerken, dagegen sind aber die in Anse-hung der Beitreibung der direkten und Kommunal-Stcuern zu machenden Bemerkungen in denüber die Steuer-Kassen-Mschlüsse nach §. 27. aufzunehmenden Verhandlungen anzugeben. DieBemerkungen wegen Beitreibung der bei den übrigen Verwaltungen verbliebenen Reste werdenauf den Titelblättern der bezüglichen Exlracte aufgenommen und sind denselben die in dieserHinsicht aufzustellenden Rest-Verzeichnisse beizufügen.
24. Mit Bezugnahme auf die H. H. 13. und 14. ist zu untersuchen, ob die Einnahmevollständig in den bestimmten Terminen abgeliefert worden ist, und, wenn dies nicht geschehensein möchte, über die Nicht-Befolgung der gesetzlichen Vorschrift die Verantwortung des Rcn-danten zu erfordern und zu Protokolliren.
25. Sobald die nach Z. 20. von den Bürgermeistern einzureichenden Quittungs-Bücher,Steuer-Bücher und Steuerzettcl von den bezüglichen Bürgermeistern eingegangen sind, haben dieRevisoren zu untersuchen, ob die danach geleisteten Steuer- :c. Zahlungen in den Empfangs-Journalen unter den angegebenen Nummern, Daten und Beträgen richtig eingetragen sind,und ist jede etwaige Abweichung, so wie die darüber zu erfordernde Erklärung des Rcndantenin die Protokolle über die Aufnahme des Bestandes H. 27. aufzunehmen.
26. Die außergewöhnlichen Kassen-Revisoren haben sich außerdem noch zu überzeugen, obdie im tz. 15. enthaltenen Bestimmungen gehörig befolgt werden und besonders zu untersuchen:
s) ob die Journale über die Nebcn-Erhcbungcn bei den Steuer-Kassen nach Anleitung der