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vorhanden, so hat Revisor aus diesen in Rest gebliebenen Steuerpflichtigen auch einigeIndividuen auszusuchen, und mit sämmtlichen Resten, jedoch nach Jahrgängen getrennt,in die Verzeichnisse aufzunehmen.
Diese Verzeichnisse sind den bezüglichen Bürgermeistern mit Bezugnahme auf die von mircrtheilt werdenden besondern Auftrage wegen der vorzunehmenden außergewöhnlichen Revisionder Kasse zuzustellen und sind dieselben zu requirircn, von den betreffenden Pflichtigen dieQuittungs- resp. Steuer-Bücher oder Steuerzcttcl der in dem Verzeichnisse genannten Jahresofort durch einen Polizeidicner einfordern zu lassen und dem Revisor spätestens in 24 Stun-den mit dem übersandten Verzeichnisse, nachdem die Spalte 1 ausgefüllt ist, wieder zuzustellen.
Diese Verzeichnisse sind den Kassen-Aufnahme-Vcrhandlungen in Urschrift beizufügen.
21. Hiernachst werden die H. 7. bezeichneten Einnahme- und Ausgabe-Journale nachge-rechnet und abgeschlossen. Finden sich noch Einnahme- und Ausgabe-Belege vor, welche indem Augenblicke des Kassen-Abschlusses ungebucht geblieben sind, worüber auf der Stelle dienöthige Untersuchung auzustellen ist, so müssen sie besonders verzeichnet und den aus den Kas-senbüchern zu entnehmenden Summen in Einnahme und Ausgabe zugesetzt werden.
Sind die Bücher abgeschlossen und hat der Revisor in der- im Z. 6. vorgeschriebenen Artsich von der Nichtigkeit der Einnahme und Ausgabe seit dem letzten Kassen-Abschlüsse überzeugt,so sind die Eintragungen in den Einnahme- und Ausgabe-Journalen, Manualen, Hauptbüchernder Staats-Steuern und der Kommunal-Heberollen nicht bloß von dem Zeitpunkte an, wo dieletzte Revision Statt gefunden hat, sondern auch, um volle Ueberzeugung von der Ucbcrcinstim-mung der Bücher zu erhalten, hinsichts mehrerer Eintragungen aus jedem der vorhergegangenenMonate mit einander zu vergleichen, der Calcul von mehreren Seiten in den Journalen undManualen zu prüfen, und demnächst die Manuale ebenfalls abzuschließen.
Bei dieser Prüfung ist überhaupt darauf zu sehen, ob die hinsichtlich der Führungder Kassenbücher gegebenen Vorschriften gehörig befolgt worden sind, und ob die Einnahme-und Ausgabe-Journale die vorgeschriebene Bemerkung über die monatlichen Revisionen enthal-ten. (^. 6.)
22. Aus den Journalen der Rent-Amts- und Kreis-Kassen ist eine Nachmessung über alle Ein-nahmen und Ausgaben nach den für die monatlichen Revisionen vorgeschriebenen Formularenanzufertigen und aus den Journalen der Steuer-Kassen sind Extracte nach den vorgeschriebenenFormularen für die im Z. 7. unter e. Nr. 1. 2. und 4. genannte Kassen aufzustellen.
Die Ergebnisse dieser Nachmessungen und Erlracte, welche mit den abgeschlossenen Ein-nahme- und Ausgabe-Journalen und den Manualen übereinstimmen müssen, werden in Bezie-hung auf die Bestände oder Vorschüsse in den Bestands-Aufnahme-Protokollen recapitulirt, mitdem vorgefundenen baaren ?c. Kassen-Bestande verglichen und wenn sich bei dieser VcrgleichungUnterschiede ergeben möchten, darüber die Erklärungen des Rcndanten erfordert und protokollirt.
23. In Ansehung der nach den Kassen-Extracten verbliebenen Reste haben die Revisoren:
a) in der im Z. 10. angegebenen Art zu untersuchen, ob die Rcndanten der Rent-Amts-,Kreis- und Steuer-Kassen die wegen Beitreibung der Gefälle und Steuern gegebenenVorschriften gehörig befolgt haben;
d) von den Rendantcn über die etwa noch vorhandenen Einnahme - Reste aus denVorjahren an directcn Steuern, Communal-Gefällen und Communal-Steuern ein Ver-