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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
Entstehung
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e) ob die Verfügungen der Königlichen Regierung vom 15. Februar 1823. I. Nr. 2024.und 11. Februar 1832. II. L. m. Nr. 764., wonach keine Summe über 560 Rthlr.langer als 14 Tagen in der Communal-Kasse ruhen darf, befolgt worden ist. Solltedies nicht der Fall sein, so muß die Verantwortung des Rendanten gefordert werden.

16. Der richtige Befund der Bücher und Bestände wird in den Einnahme- und Ausgabe-Büchern (ss. 7. dieser Instruktion), auf den Abschlüssen und den Sorten-Zetteln bescheinigt unddann über den ganzen Revisions-Act eine Verhandlung aufgenommen, worin anzugeben ist:

а) ob die im letzten Revisions-Protokolle aufgestellten Erinnerungen erledigt worden odernicht, und im letzten Falle, wodurch die Erledigung behindert worden, und

d) die bei der Revision selbst in Hinsicht auf die Buchführung, die Kassen-Abschlüsse, dieBeitreibung der Gefalle, die Bestände und die Ablieferung der Ueberschüsse gemachtenErinnerungen und sonst befundenen Mängel.

Die Form der Kassen-Aufnahme-Verhandlungen ist für jede Verwaltung besondersvorgeschrieben und erhalten die Rendanten die gedruckten Formulare von der König-lichen Regierung.

Die Kassen-Revisoren haben:

c) die Verhandlungen über die monatlichen Abschlüsse der Reut-Amts-Kassen nebst dendarin bezogenen summarischen Ucbersichten der Königlichen Regierung für die MonateMarz, Juni, September und Januar am 4. April, 4, Juli, 4. Oktober und 4. Fe-bruar, für die übrigen Monate aber am 1. der nächst folgenden Monate einzureichen.

Die in den Verhandlungen der Monate Marz, Juni, September und Januar be-zogenen vierteljährlichen Extracte für die Verwaltung der Domaincn, Forsten, Rhein-wardcn u. f. w., sowie die Borschuß- und Depositcn-Nachwcisungen müssen, nachdemdieselben von den Kassen-Revisoren als richtig bescheinigt sind, von den Domänen-Rentmeistern unmittelbar eingesendet werden.

б) die Verhandlungen über die monatlichen Abschlüsse der Kreis-Kassen nebst den darinbezogenen summarischen Ucbersichten der Königlichen Regierung am Tage der Abschlüsseam 1., 4. resp. 10. zu übersenden und bleibt die Einreichung der vierteljährlichenKassen-Extracte an die Königliche Regierung resp. an die Ober-Wcg-Jnspektoren, denKreis-Einnehmern überlassen, und

e) die Verhandlungen über die monatlichen Abschlüsse der Steuer-Kassen, denen die vier-teljahrlichen Extracte über die Verwaltungen der Geld-Strafen und Gerichtskosten, Com-munal-, Armen-, Kirchen- und Deich-Kassen beizufügen sind, den landräthlichen Be-hörden am 27. eines jeden Monats einzureichenz wogegen die Steuer-Einnehmer dieExtracte über die Spezial-Bau-Kassen den Ober-Wcg-Jnspektoren vorzulegen haben.

Die Kassen-Revisoren sind dafür verantwortlich, daß die Verhandlungen über die vier-teljährlichen Abschlüsse am 29. März, 29. Juni, 29. September und 29. Januar beiden landräthlichen Behörden eingehen.

k) In der Regel nehmen die Kassen-Revisoren über den Abschluß der Forst, Rhcin-War-dcn-, Schulsonds-, Gymnasial-Fonds-, Spezial-Bau-, Geldstrafen und Gerichts-Kosten-,

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