ständig entweder in baarcm Gclde oder in Belegen über gezahlte Ausgaben abliefern. Sinddie Einnahmen jedoch bedeutend, so sind auch mehrere Ablieferungen nicht nur gestattet, sonderngeboten. Bei den Steuer-Kassen darf der baare Kassen-Bestand den Betrag der Amts-Cautionnicht erreichen noch weniger übersteigen.
Am Monatsfchlusse sind nur dann Bestände zurück zu behalten, wenn dringende Ausgabenzu leisten und dazu keine neue Einnahmen zu erwarten sind; die Zurückhaltung ist aber durchdie Kassen-Aufnahme-Vcrhandlung zu rechtfertigen.
Finden sich dieser Vorschrift entgegen, dennoch bei den monatlichen Revisionen größerebaare Kassen-Bestände, so haben die Revisoren den Rendanten deren sofortige Verpackungund Absendung aufzugeben, und sich die geschehene Ablieferung durch Vorzeigung der Post-scheine in den ersten 24 Stunden nach dem Abgange der Post nachweisen zu lassen. Unter-lassen die Rendanten die Führung dieses Nachweises, so haben die Revisoren der Rcnt-Amts-und Kreis-Kassen der Königlichen Regierung und der Steuer-Kassen den landräthlichen Behör-den hievon gleich Anzeige zu machen. Die Herren Landräthe haben auf diese Anzeigen sofortdie erforderliche Untersuchung zu veranlassen, und in den Fallen, wo für die Kasse die geringsteGefahr vorhanden seyn könnte, die sämmtlichcn Verhandlungen der Königlichen Regierunggleich einzureichen. Der Termin zur Absendung der Bestände ist für die Rent-Amts- undKreis-Kassen auf den 15. und letzten eines jeden Monates und für die Steuer-Kassen auf den10. und 26. bestimmt.
Diejenigen Steuer-Einnehmer, welche ihre Amts-Cautioncn in baarem Gelde gestellt haben,müssen nach den von der Königlichen Regierung erlassenen Bestimmungen die erhobenen Geldervon 8 zu 8 Tagen abliefern.
14. Die Kassen-Revisoren haben bei den Kassen-Aufnahmen darauf zu sehen, ob die imvorigen Z. enthaltenen Bestimmungen gehörig befolgt worden, und die vorgekommenen Abwei-chungen in den Kassen-Aufnahme-Verhandlungen jedesmal zu bemerken.
15. Außer den in den vorstehenden §. Z. 5 bis 14 enthaltenen das eigentliche Kasscn-Re-visions-Geschäft betreffenden Gegenständen hat der Kassen-Revisor insbesondere noch daraufzu achten:
s) daß die Kassen gegen Diebstahl, Feuersgefahr w. durch die vorhandenen äußere Ein-richtungen gehörig gesichert sind;
b) daß die Geldwagen vorschriftsmäßig geaicht sind;
e) ob den Steuer-Kassen die von den landräthlichen Behörden festgesetzten Auszüge ausden Klassen- und Gewerbesteuer- Zu- und Abgangs-Registcrn regelmäßig monatlich zu-gegangen sind;
Z) ob die Rent-Aemter und Kreis-Kassen die in dem Reskript des Herrn Finanz-MinistersExzellenz vom 4. September 1832. III. 15,405. enthaltenen Vorschriften, wegen Auf-rechnung der Quittungen über die für Rechnung der Haupt-Kasse geleisteten Zahlungengehörig befolgen. In den Kassen - Aufnahme-Verhandlungen ist zu bemerken, ob In-terims-Quittungen der Haupt-Kasse vorgefunden sind und ist in den nächsten Revisions-Protokollen anzugeben, ob Statt derselben die förmlichen Kassen-Quittungen eingegangenund vorgelegt sind.