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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
Entstehung
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2) ob dieselben die mit den verfallenen Steuern in Rest gebliebenen Steuerpflichtigen regel-mäßig monatlich zur Zahlung dieser Reste haben anhalten lassen, und

3) ob die Steuer-Kassen hinsichtlich der bcitrcibungsfähigcn Reste an Geld-Strafen undGerichtskosten und Communal-Armen- w. Gefalle aus den Vorjahren, so wie der ver-fallenen laufenden Einnahmen die vorgeschriebenen Zwangsmittel angewendet haben.

Behufs dieser Untersuchung haben die Steuer-Einnehmer den Kassen-Revisoren bei jederKassen-Aufnahme die über die Beitreibung der directen und Communal-Steuern nach der Re-gierungs-Vcrfügung vom 3. Mai 1826. II. 8. III. Nr. 370. zu führenden Verzeichnisse unddie Verhandlungen wegen Beitreibung der übrigen Gefalle vorzulegen.

In den Kassen-Aufnahme-Verhandlungen sind die Ergebnisse der vorgenannten Untersuchun-gen anzugeben und hat der Kassen-Revisor in allen Verhandlungen über die Kassen-Aufnahmesich üver das Verfahren der Rcndanten in Ansehung der in Rest gebliebenen Gefälle gutachtlichzu äußern.

Die Angaben der Rcndanten über bewilligte Stundungen müssen durch die dicsfälligenGcnehmigungs-Verfügungen justisicirt werden.

11. Die Prüfung der Bestände erfolgt nach den Abschlüssen und den denselben beigefügtenspeziellen Sortenzetteln. Die baaren Gelder müssen in Beutel und Tuten vorschriftsmäßig ver-packt, verschlossen, etikettirt und das Gewicht auf der Etikette bemerkt seyn. Sind diese nachZahl und Werths-Angaben richtig befunden, so werden einzelne Beutel nachgewogen, nach Ber-gleichung des Gewichts mit der Gewichtstabclle geöffnet und gestürzt, um die Ueberzcugung zuerhalten, daß die angegebenen Münzsortcn sich wirklich darin befinden. Auch einzelne Tutensind nachzuzählen und muß die Untersuchung auf die verschiedenen Münzsortcn gerichtet seyn.

Die Kassen-Anweisungen dürfen nur in Paqucten unter Querband sich befinden; einzelnedieser Paquete sind ebenfalls nachzuzählen.

Die als baar dienenden Staats- und andere Papiere mit den dazu gehörenden Zinsscheincnmüssen in den Sortenzetteln einzeln nach dem Wcrthe angegeben und nachgesehen werden.

Die den Communal-Kassen angehörigen Staatspapiere, welche nicht zum gewöhnlichen Ver-kehr gehören, aber beim baaren Kassen-Bestand nachgewiesen werden, müssen von den mit derBeaufsichtigung der Kassen beauftragten Beamten außer Cours gesetzt werden und es ist vondem Kassen-Revisor in der Aufnahme-Verhandlung und zwar in dem Sortenzcttel jedesmalzu bemerken, ob die ihm vorgezeigten Staatspapiere außer Cours gesetzt sind oder nicht.

12. Die Kassen-Revision muß sich auf alle vom Rcndanten verwaltete Kassen und ausalle in den Kassen befindliche Gelder und Effekten erstrecken; weshalb im Protokoll über diegewöhnlichen und außergewöhnlichen Revisionen ausdrücklich bemerkt werden muß.

„ob außer den darin aufgenommenen keine sonstigen Bestände vorhanden waren."

Die Rcndanten müssen daher ihre Privatgclder besonders aufbewahren, jedoch ist denSteuer-Einnehmern von der Königlichen Regierung unterm 28. Februar 1826. IZ. Nr. 4072.nachgegeben, daß sie diese Gelder in einem besondern verschlossenen Kistchen, welches die Aus-schläft „Privat-Gclder des Rcndanten" führen muß, in der für die Staatsgefalle bestimmtenGeld-Kiste hinterlegen dürfen.

13. Zweimal in jedem Monate müssen die Kassen ihre Einnahmen resp. Uebcrschüsse voll-