9. Die von den Rcndantcn aufgestellten summarischen Uebcrsichtcn und Kassen-Extracte sindzuerst von den Kassen-Revisoren in calculo zu prüfen und mit den abgeschlossenen Kassen-Büchern zu vergleichen.
Die Uebcrzeugung der kalculatorischen Richtigkeit der Bücher, Abschlüsse, Nachmessungen,Sortcnzcttel und überhaupt aller Zahlen-Sätze muß überall vorangehen.
Bei Prüfung der vierteljährlichen Abschlüsse, ist darauf zu sehen:
n) ob das Soll rücksichtlich der aus den Vorjahren verbliebenen Bestände, Vorschüsseund Reste auf den Grund der Final-Abschlüsse und der gelegten Jahres-Rechnungenund rücksichtlich des laufenden Jahres nach den Etats und den festgesetzten Steuer-He-berollen richtig vorgetragen worden;
b>) daß bei der Einnahme die Zu- und Abgänge gegen das Soll nach dem Final-Ab-schlüsse resp. nach dem Etat, und bei der Ausgabe die Mehr-Ausgaben und Ersparnissevollständig nachgewiesen sind, mithin das wirkliche Soll festgestellt ist.
Die Nendantcn haben die Zu- und Abgangs-Verfügungcn, so wie sie eingehen, gleich indie Manuale einzutragen und sich hierüber bei den Kassen-Revisionen gehörig auszuweisen.Haben dieselben in den Kassen-Extractcn Zu- und Abgänge aufgenommen, worüber sie keineVerfügungen besitzen, so muß dies in den Kassen-Aufnahme-Verhandlungen und den Extractenselbst bemerkt werden.
c) daß die in den vorher gegangenen Vierteljahren Statt gehabten Einnahmen und Aus-gaben in völliger Übereinstimmung mit den vorvierteljährlichcn Abschlüssen richtig aus-geworfen sind;
ä) daß die in dem abgelaufenen Vierteljahre nach den abgeschlossenen Einnahme- undAusgabe-Journalen eingegangenen und ausgegebenen Summen in den Kasscn-Ertractenrichtig übernommen, daß die am Tage des Kassen-Abschlusses fällig gewesenen Sum-men richtig berechnet, und die verbliebenen Reste richtig angegeben sind.
10. Die Kassen-Revisoren haben in Ansehung der nach den Kassen-Extracten verblie-benen Reste
a) bei den Rent-Amts-Kasscn zu untersuchen, ob die Domänen-Rentmeister hinsichtlich derbeitreibungsfähigen Reste aus den Vorjahren und den verfallenen laufenden Gefälle derDomänen-Forst-Rheinwarden - und Gemarken-Kassen die vorgeschriebenen Zwangs-Mittel angewendet haben und sich zu dem Ende die dicscrhalb aufgenommenen Ver-handlungen vorlegen zu lassen;
b) bei den Kreis-Kassen zu ermitteln, ob die Steuer-Kassen die am ersten eines Monatesfälligen dirccten Steuern bis zum 2t>. abgeliefert und die Kreis-Einnehmer gegen dieohne ausreichende Rechtfertigung in Rückstand gebliebenen Steuer-Einnehmer bei denbezüglichen landräthlichen Behörden auf Einlcgung der Exekution bei dem säumigenRendanten angetragen haben, und
c) bei den Steuer-Kassen zu untersuchen:
1) ob die Steuer-Einnehmer von allen Steuerpflichtigen die verfallenen direkten undKommunal-Steucrn eingezogen haben;