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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
Entstehung
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c. von den Steuer-Kassen

1) für die direkten Steuern — zufolge Regicrungs-Veissügung vom 15. Januar 1823.II. Nr. 5157. wobei nachrichtlich bemerkt wird, daß das eigentliche Ausgabe-Journalden Namen Manual führt; —

2) für die Geldstrafen- und Gcrichts-Kostcn-Kasse — zufolge Regierungs-Verfügung vom23. Januar 1832. II. 3. III. Nr. 565. —

Z) für jede Spezial-Bau-Kasse — zufolge des §. 6. der Instruction der KöniglichenRegierung vom 7. Marz 1331. für die Spezial-Bau-Kassen —

4) für jede Kommunal-Kasse — zufolge der H. Z. 1. bis 16. der Instruktion der König-lichen Regierung vom 31. Dezember 1827., betreffend die Buchführung, Anfertigungder Ouartal-Extracte und die Rechnungslegung bei den Kommunal-Kasscn und ist vonder Königlichen Regierung unterm 24. Februar 1832. I. 8. II. Nr. 493. vorgeschrie-ben, daß alle bei den Kommunal-Kasscn vorkommende auf Gcmeindcräthlichc Beschlüssesich gründende Ncbcn-Erhebungcn in die Einnahme- und Ausgabe-Bücher, die Extracteund die Rechnungen der Kommunal-Kasse aufgenommen werden müssen; —

5) für die Armen-Kassen;

6) — Kirchen-Kassen;

7) — Deich-Kassen.

Die Einnahme- und Ausgabe-Journale der unter 5., 6. und 7. genannten Kassensind nach Anleitung der acl 4. bezogenen Instruktion vom 31. Dezember 1827. zu führen;

8) für die Nebenfonds — zufolge Regicrungs-Verfügung vom 12. Marz 1832. II. 8. m.Nr. 1502. —

Die vorgenannten Einnahme- und Ausgabe-Journale müssen gehörig paginirt und para-phirt seyn und es müssen in dieselben alle Einnahmen und Ausgaben an den Tagen, andenen die Einnahme oder Ausgabe Statt gefunden, eingetragen werden.

Die gewöhnlichen Revisoren der Rent-Amts- und Kreis-Kassen haben auf den Titelblatternder unter 1. und Ii. 1. aufgeführten Empfangs-Journale und die landrathlichcn Behördenauf den Titelblattern der von den Steuer-Kassen zu führenden Manuale der Einnahme undAusgabe an direkten Steuern (L. Nr. 1.) alle Kassen zu verzeichnen, welche von den Rcndantcnverwaltet werden.

Die Rcndantcn dürfen ohne spezielle Genehmigung der Königlichen Regierung keine andereEinnahme- und Ausgabe-Journale bei Vermeidung einer Ordnungs-Strafe von fünf Thalernführen.

8. Außer den im vorstehenden Z. genannten Einnahme- und Ausgabe-Journalen müssen dieKassen Nr. 1. 2. 3- 4. 5. 6. k. Nr. 1. c. Nr. 2. besondere Manuale (Rcgicrungs-Ver-fügungen vom 7. Dezember 1823. II. 21605, vom 13. November 1827. II. 8. III.Nr. 6292. 23. Januar 1832. II. 8. III. Nr. 565.) <3. Nr. 1. Hauptbücher (Instruktion derKöniglichen Regierung vom 14. September 1825. wegen Anfertigung der Stcuer-Hebe-Rollenund Einführung der Hauptbücher) und <7. Nr. 4. Kommunal-Steuer-Heberollen führen.

Der Revisor hat die Eintragungen in den Journalen, Manualen, Haupt-Büchern und He-berollen mit einander zu vergleichen und überhaupt darauf zu sehen, daß die Kassen-Beamtendie Bücher vorschriftsmäßig führen.