Belege vom Kassen-Revisor mit seinem Namenzuge (Paraphe) versehen werden, alsZeichen, daß sie bei der Revision schon eingesehen worden.
e) Abgesandte aber nicht quittirte Betrage dürfen nicht m die Ausgabe-Journale aufge-nommen, sondern es müssen dieselben bis zum Eingange der Quittungen unter dembaarcn Kassen-Bestande nachgewiesen werden. Diese Betrage sind mit den Postscheincnüber abgeschickte Gelder und mit den Conzepten der Lieferzettel über abgesandte gcld-werthe Belege, deren Richtigkeit, da die Post-Behörden über die Absendung keineQuittungen ertheilen, nach der Verfügung der Königlichen Regierung vom 14.August 1824. It. Nr. 14480. von dem gewöhnlichen Kassen-Revisor bescheinigt wer-den muß, zu justifiziren.
Sobald der Kassen-Revisor sich von der Richtigkeit der Einnahme- und Ausgabe-Journaleüberzeugt hat, sind die vom Rcndanten gemachten Abschlüsse dieser Bücher zu prüfen und wennsich dabei nichts zu erinnern findet, zu vollziehen.
7. Für die nachbcnannten Verwaltungen sind besondere Einnahme- und Ausgabe-Journale zu führen:
2Q von den Rent-Aemtern
1) für die Domainen-Kasse — zufolge Regierungs-Verfügung vom 7. Dezember 1823.Nr. 21605. —
2) für die Forst-Kasse — zufolge der Z. Z. 122. und 129. der Eircular-Verfügung desKöniglichen Finanz-Ministeriums vom 7. Februar 1820. —
3) für die Rhein-Wardcn-Kasse,
4) für jede Gemarken-Kasse, worüber das Rent-Amt besondere Rechnung ablegt,
5) für die Schulfonds-Kasse,
6) für die Gymnasial-Fonds-Kasse,
Für die unter 3. 4. 5. 6. benannten Kassen sind die Formulare zu den Ein-nahme- und Ausgabe-Journalen nicht besonders vorgeschrieben und ist dafür dasFormular zu dem Journale der Forst-Kassen anzuwenden.
7) für die Domainen-Veräußerungs-Gelder,
8) für die Staats-Activ-Kapitalicn und
9) für die Neben-Fonds, nämlich über die für Rechnung der Regierungs-Haupt-Kasseeinzuziehenden Summen, Deposit«, Vorschüsse u. s. w. worüber keine Rechnungenaufgestellt werden.
Die Rcnt-Aemtcr werden wegen Führung der Einnahme-Journale über die unter7. 8. und 9. aufgeführte Gefalle von der Königlichen Regierung instruirt werden.
L. von den Kreis-Kassen.
1) für die Kreis-Kassen — zufolge Regierungs-Verfügung vom 13. November 1827.II. 8. III. Nr. 6292. —
2) für jede Spezial-Bau-Kasse — zufolge des H. 6. der Instruction der Königlichen Re-gierung vom 7. Marz 1831. für die Spezial-Bau-Kassen. —