d) die summarischen Übersichten der Steuer-Kassen am 26. rcsp. am 1., 4. und 10.;
c) die vierteljährlichen Extracte der Rent-Amts- und Kreis-Kassen am 4» der erstenQuartal-Monate, und
ck) die vierteljährlichen Extracte der Steuer-Kassen am 26. der letzten Quartal-Monatevorzulegen.
5. Auf den Grund der von den Rendanten aufzustellenden summarischen Übersichten undKasscn-Extraete erfolgt die Kassen-Revision an den in dem Z. 1. und 3. bestimmten Tagen,und muß dieselbe sich zunächst und hauptsächlich auf die Prüfung
n) der Kassenbücher,
d) der Abschlüsse,
e) des Beitreibungs-Verfahrens und der Richtigkeit der verbliebenen Reste,
6) der Bestände und
e) der richtigen und vorschriftsmäßigen Ablieferung der erhobenen Gefälle, erstrecken.
6. Der Revisor hat im allgemeinen zu untersuchen, ob die täglichen Einnahmen undAusgaben in die Z. 7. bezeichnete von den Kassen zu führenden Einnahme- und Ausgabe-Journale regelmäßig eingetragen, ob alle auf die Soll-Einnahme und Ausgabe Bezug habendeVerfügungen, in die außer den Einnahme- und Ausgabe-Journalen zu führenden Manuale undHauptbücher gehörig vorgetragen, und ob in den Kassen-Büchern die auf die Einnahme undAusgabe Bezug habenden Bemerkungen gemacht worden sind.
Bei der speziellen Prüfung sind
a) die Einnahme- und Ausgabe-Posten mit den darüber sprechenden Belegen zu verglei-chen und darauf zu sehen, daß die von den Haupt- rcsp. Kreis-Kassen bezogenen Zu-schüsse an dem Tage, wo sie eingegangen, gehörig in die Journale vereinnahmt unddie Rück-Erstattung dieser Zuschüsse mit einer, von der Zuschuß empfangenden Kasseausgestellten Quittung, worauf die Rückerstattung des Zuschusses bescheinigt seyn mußjustisizirt ist. Rasuren, welche die Richtigkeit einer Eintragung oder Zahl zweifelhaftmachen, dürfen in keinem Kassenbuchc vorkommen. Eine fehlerhafte Eintragung ist sozu durchstreichen, daß dasjenige, was da gestanden hat, noch lesbar ist; niemalsaber darf etwas rectisicirt oder radirt werden.
d) Die in den Einnahme-Belegen enthaltenen Summen, so wie die in denselben angege-benen Münzsorten müssen mit der Buchung übereinstimmen und Letztere überhaupt sobeschaffen seyn, daß sie keine Erinnerungen veranlassen.
c) Hat der Revisor daraus zu sehen, ob die zur Justisikation der Ausgaben dienendenQuittungen in gehöriger Form ausgestellt, daß die Rendanten zur Zahlung der Gel-der ermächtigt und die Empfänger zur Erhebung derselben berechtigt waren.
ck) Die Belege müssen seit der letzten Revision ausgestellt seyn. Werden ältere vorgezeigt,so sind in den Kassen-Aufnahme-Vcrhandlungen die Ursachen anzugeben, weshalb dieVcrcinnahmung oder Verausgabung nicht früher erfolgt ist, und ist bei solchen Aus-gabe-Belegen noch nachzusehen, ob deren Beträge nicht schon in frühem Monaten inAusgabe verrechnet worden. Ucberhaupt müssen alle bei einer Revision vorgelegten