2. Alle an einem Orte befindliche Kassen müssen an einem Tage und zu einer Stundeabgeschlossen werden.
An denjenigen Orten daher, wo zwei oder mehrere Kassen vorhanden sind, deren Revisionvon mehreren Beamten bewirkt wird, müssen die Revisoren sich über die Stunde, zu welchersie zugleich die Kassen-Revisionen beginnen, einigen. Es muß auch in den verschiedenen Kasscn-Rcvisions-Verhandlungen bei der Angabe des Ortes und Tages, die Stunde, zu welcher dieRevision vorgenommen worden, genau angegeben werden, damit daraus ersehen werden kann,ob die Revision auch zu gleicher Zeit geschehen ist. Hat ein Revisor an einem Orte mehr alseine Kasse zu revidiren, so muß er diejenige, deren Revision nicht zuerst erfolgt, unter Siegel oderin sicherm Verschluß nehmen.
3. In Folge dieser Bestimmung darf die monatliche und vierteljährliche Revision derRentamts- Kreis- und Steuer-Kasse zu Düsseldorf nicht am 26. resp. 1. eines Monates,sondern erst am 10. des folgenden Monates zu der vom Kurator der Regierungs-Haupt-Kassejedesmal zu bestimmenden Stunde, erfolgen, weil an diesem Tage die Haupt-Kasse rcvidirtwird; die monatliche und vierteljährliche Revision der Steuer-Kassen Essen, Altenessen,Dinslacken, Meurs, Cleve, Grieth, Griethausen, Materborn, Wesel undNeuß kann am 1. resp. am 4. des folgenden Monates Statt finden, da an diesen Tagen dieRevision der Rent-Amts-Kassen zu Essen, Dinslacken, Meurs, Cleve und der Kreis-Kassen zu Wesel und Neuß vorgenommen wird.
Die Aufstellung und Einsendung der vierteljährigen Kassen-Extrakte der vorgenanntenKassen erleidet hierdurch keine Abänderung. An den im §. 4. bestimmten Tagen legen dieRendanten der bezüglichen Rent-Amts-, Kreis- und Steuer-Kassen die aufgestellten Kassen-Extracte den gewöhnlichen Revisoren zur Prüfung und Attestirung vor.
Die nach den Kassen-Extracten verbliebenen Bestände und Vorschüsse werden in die am10. resp. 4. des folgenden Monates aufzustellenden summarischen Ucbersichten der bis dahinStatt gefundenen Einnahmen und Ausgaben einzeln nach Verwaltungen aufgenommen, und esmuß aus dieser Uebcrsicht ersehen werden können, was vom 1. resp. 26. bis zum 10. resp. 4.erhoben und ausgegeben worden.
Die landrathlichen Behörden haben dafür zu sorgen, daß an den in den H. Z. 1. und 3.bestimmten Revisions-Tagen die übrigen an den Wohnorten der Rendanten der Rent-Amts-,Kreis- und Steuer-Kassen befindlichen Provinzial- und Kommunal-Kassen ebenfalls und zugleicher Stunde revidirt werden. Bon den in dieser Beziehung getroffenen nnd noch zu treffen-den Anordnungen haben die Herren Landräthe der Königlichen Regierung Anzeige zu machen.
4. Die Rendanten fertigen gleich nach den in den §. §. 1. und 3. bestimmten Kassen-Abschlüssen für die Monate Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober, November undDezember summarische Uebersichtcn der wirklich Statt gehabten Einnahmen und Ausgaben undfür die Monate März, Juni, September und Januar vollständige Kassen-Extracte, welcheaußerdem auch die Soll-Einnahme und Ausgabe, die verbliebenen Reste, die Mehr- und Minder-Einnahme und Ausgabe nachweisen müssen, nach den für jede Kasse vorgeschriebenen Formularen an.
Den gewöhnlichen Kassen-Revisoren sind
a) die summarischen Uebersichtcn der Rent-Amts- und Kreis-Kassen am 1. resp. 4.und 10;