daß die Zahlung von der Königlichen Regierungs-Haupt-Kasse zu Düssel-dorf durch die Steuer-Kasse zu ( — ) geleistet seyzdarum darf in allen Fallen, wo eine Quittung nur auf die Steuer-Kasse spricht, die Ver-gütung s - B e s ch e i n i g u n g
auf die Königliche Regicrungs-Haupt-Kasse zu Düsseldorf lautendnie versäumt werden.
Z. 36. Auf Quittungen in welchen Rasuren oder ausgestrichene Worte sich finden,oder welche Einschaltungen enthalten, die nicht ausdrücklich genehmigt und durch zur Seitebeigesetzte Unterschrift des Zahlungsnchmers anerkannt sind, darf keine Zahlung geleistet werden.
§. 37. Damit auch die Berechnungen der Hebcgelder, und die Quittungen darübervon allen Steuer-Kassen gleichförmig und vollständig ausgefertigt werden, so sind solche auf denvorgeschriebenen gedruckten Formularen auszufertigen.
H. 38. Weil aber die monatliche Anrechnung der Hcbegcbühren manche Weitläuftig-keitcn nach sich zieht, so können die Herren Steuer-Empfänger die ihnen zustehenden Beträgezwar monatlich aus der Steuer-Kasse entnehmen, sie werden aber ihre darüber auszustellendeInterims-Quittungen statt baar in der Steuer-Kasse aufbewahren, solche bei den monatlichenKassen-Revisionen dem Revisor vorzeigen, und künftig die hier vorgeschriebene Abrechnung undQuittung nur mit jeder Quartal-Schluß-Ablieferung in Aufrechnung bringen.
H. 39. Daß die Hebcgelder von den auf Klassen- und Gewerbe-Steuern erhobenen Beträ-gen stets genau nnd scharf berechnet werden müssen, wird hier nur beiläufig noch erwähnt ; zu-gleich wird aber
H. 40. noch in Erinnerung gebracht, daß die Hebegelder von der Grundsteuer für denMonat Dezember nicht erhoben noch in Aufrechnung gebracht werden dürfen, so lange aufdie Grundsteuer selbst noch Reste ausstehen.
H. 41. Die erforderlichen Druckformulare zu denn) Lieferzetteln,b>) Beleg-Nachweisen,
c) Hebegeldcr-Abrechnungen und Quittungen,ck) Quittungen über Pensionen er.e) Collecten-Gelder-Nachwcisen,
b) Nachweisen über die monatlichen Znvalidcn-Gnaden-Gehalts-Zahlungen,monatlichen Nachweisen über die Soll- und wirkliche Einnahme auf Steuern,können die Steuer-Kassen von den Kreis-Kassen bezichen, und zwar zu den ihnen bekannt ge-machten oder noch bekannt zu machenden Preisen. Weil aber die Versendung dieser Drucksachenim Einzelnen, zu vielen Störungen und Weitläuftigkeiten führen würde, so haben die Steuer-Kassen ihren ganzen Bedarf an Drucksachen, für das nächstfolgende Jahr, spätestens vor Ablaufdes Monats September eines jeden Jahres, bei der Kreis-Kasse nachzusuchen, damit derAbdruck und die Versendung in guter Zeit besorgt werden kann. Um aber allen Weiterun-gen vorzubeugen, ist der Geldbetrag für die begehrten Drucksachen zugleich mit einzusenden.
Königliche Kreis-Kasse.
Nachdem auf den Grund der unterm 18. Inni 1830. erlassenen Vorschriften die vorste-hende Anweisung ausgearbeitet worden, wird letztere hierdurch genehmigt und zur gehörigen Be-achtung vorgeschrieben. Düsseldorf, den 3. Juli 1833.
Königliche Regierung,
Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, und der Domainen und Forsten.