Druckschrift 
Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
Entstehung
Seite
199
Einzelbild herunterladen
 

— 199 —

In dieser Hinsicht ist besonders zu beachten:

n) daß die ausgezahlte Summe in Zahlen und in Buchstaben ausgeschrieben, über-einstimmend und richtig angegeben sey;

d) daß die Quittung bei den periodischen Zahlungen auf den richtigen Monat oder aufdas richtige Quartal laute;

c) daß bei den periodischen Zahlungen, für den Monat December eine Abrechnung an-gelegt und nur die verbleibende richtige Summe gezahlt und in Anrechnung gebrachtwerde, damit die Jahres-Quittung mit den geleisteten und in Aufrechnung ge-brachten monatlichen Zahlungen genau übereinstimme;

6) daß da, wo es erforderlich ist, der gesetzmäßige Quittungsstempel verwendet odervorschriftsmäßig cafsirt sey.

In der Regel müssen stempelpflichtige Quittungen auf dem Stempelbogen selbst aus-gestellt seyn; wenn aber ausnahmsweise zu einer Quittung ein Stempelbogen oder einErgänzungs-Stcmpcl zu vernichten ist, so ist das Attest dahin auszustellen:

Vernichtet sals Ergänzungsstcmpel^ zu der Quittung des sNamen des Zahlungs-nchmcrs^ vom sDatum^ über . . « Thlr. . . . Sgr. ... Pf. ^Gegenstand derZahlungl

Dies Attest muß datirt und unterschrieben seyn.

Auf der Quittung selbst ist, oben in der linken Ecke des Blattes sodann zu be-merken: „Ein vernichteter sErg änzungs^ Stempel von . . . Sgr. liegthierbei"

e) daß die Unterschrift des Zahlungsnehmers und das Lebens-Attest da, wo eserforderlich ist, vorschriftsmäßig beglaubigt sey;

k) daß bei den Wittwen-Pensionen, die Bescheinigung des Witt wen-Standes nichtfehle;

Z) daß in den sonstigen Pensions-Quittungcn die Erklärung des Pensionairs nicht fehle:daß er außer dieser Pension keine weitere, oder nach Unterschied, welche Pensionoder sonstiges Einkommen aus Staats- oder Gemeinde-Kassen er noch beziehe;

U) daß bei den Kinder-Erzi eh un gsgeld ern die Angabe des Alters und die Be-scheinigung über das Leben der Kinder nicht fehle. Unter diesen Quittungen muß auchvon der Ortsbchörde bescheinigt sein: daß die Kinder noch unter der elterlichen oderwessen Pflege stehen, und daß die V e rmö ge ns-U m stä nde der Eltern sich nichtgebessert haben; die nähern Anleitungen über die bei dieser Art von Quittungen zubeachtenden Förmlichkeiten, sind unter den Quittungs-Formularen mit abgedruckt;

i) daß das Amts sieget unter den Beglaubigungen vorhanden und deutlich ausge-drückt sey.

!e) Kosten für Unterhaltung verlassener Kinder, oder solcher, deren Eltern zur Abbüßungder Strafen sich in gefänglicher Haft befinden, sind nur auszuzahlen, gegen legali-sirte Quittungen und Beibringung der Atteste darüber, daß die Kinder noch amLeben sind, gut verpflegt und erzogen werden.

H. 34. Hinsichtlich der Förmlichkeiten, die bei den Quittungen über Militair-Pensionen,Inactivitäts -Gehälter und Wartcgelder beachtet werden müssen, wird hier auf die im Ministe-rial-Rescripte vom 3. Februar 1830. gegebenen Borschristen, welche den Steuer-Kassen aus-zugsweise mitgctheilt worden sind, Bezug genommen.

Z. 35. In der Regel müssen die Quittungen dahin lauten: