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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
Entstehung
Seite
198
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Z. 26. Geldpakete, und zwar M zu 500 Thlr.

^tel zu 50 Thlr.

/ztcl zu 25 Thlr.

müssen in starkes festes Papier verpackt, mit einer Schnur kreuzweise gebunden, an denbe iden Eckseiten mit dem Kassen-Siegel verschlossen, und wie die Etiketts der Geldbeutel über-schrieben und unterschrieben werden.

Z. 27. Nur die in einer Münzsorte nicht volle 250 Thlr. betragenden Summen, dürfenin Pakete eingeschlagen werden.

Z. 28. Kassen-Anweisungen werden in Pakete zusammengelegt, und zwar:zu 20 Stück ä 5 Thlr. ^ 100 Thlr.zu 50 „ s 1 Thlr. — 50 Thlr.

Die Stückzahl, der Werth und der Betrag ist auf dem B ande zu bemerken. Zur bessernErhaltung der Kassen-Anweisungen müssen die zu versendenden Pakete noch in einen Umschlag-bogen gelegt, fest zusammen geschnürt, und in Leinewand verpackt werden. Auch sind, zur Er-leichterung der Prüfung, alle Kassen-Anweisungen so zu ordnen, daß das KöniglicheWappen stets nach oben zu liegen kommt. Kassen-Anweisungen, welchen der geschriebene Namedes Buchhalters oder der Umfassungsrand fehlt, dürfen ebensowenig angenommen und eingeliefertwerden, als solche, auf welchen die Nummer nicht mehr vollständig ist. Die Steuer-Kassenwerden den Kassen-Anweisungen ihre besondere Aufmerksamkeit widmen, und die sehr Beschädigtenvor der Ablieferung wenigstens so weit ausbessern, daß sie zusammenhangend bleiben.

Z. 29. Zins-Coupons sind a) nach ihrem Betrage, b) nach den Fälligkeits-Terminen, zu ordnen und zusammenzulegen, auch mit einem Bande zu versehen, auf wel-chem die Stückzahl, der Fal ligkeits-Termin, der Werth, und der Betrag zu be-merken ist. Auch sind die eingelöseten Zins-Coupons der Borschrist gemäß kreuzweise, jedochso zu durchstreichen, daß die Litt, und Nummer derselben leserlich bleiben, weshalb hierauf die Bekanntmachungen der Königlichen Regierung vom 11. Marz 1829. (Amtsblatt Stück31.) und vom 8. Marz 1830 (Amtsblatt Stück 15) hingewiesen wird.

H. 30. Sowohl auf den Geldbeuteln als auf den Geld-Paketen und einzelnen Geld-Rollenist das Gewicht in Mark und Loth ganz genau anzugeben. Findet sich beim Nachwiegen dasangegebene Gewicht mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmend, so dürfen die Geldbeutel bei einerDifferenz von 1 Loth , und die Geldpakete und Rollen bei einer Differenz von ^ Loth nicht an-genommen, sondern sie müssen auf Kosten des Einsenders zurückgesandt werden.

Die Steuer-Kassen haben daher für eine genaue Waage und richtige, gcaichte GewichteSorge zu tragen; auch werden sie die gesetzmäßige Vorschrift beachten, und Waage und Ge-wichte in den bestimmten Fristen durch die Aichungs-Kommiffion prüfen lassen, weil nur aufdiese Weist eine Uebereiustimmung mit den Gewichten der Kreis-Kasse ausführbar ist.

Nachrichtlich wird hier noch bemerkt, daß 1 Mark nur 16 Loth enthalt, und folglich miteinem halben Pfunde gleich steht.

§. 31. Bei den Münzen ist darauf zu sehen, daß keine fremde oder gar falsche Münz-stücke mit unterlaufen, weil diese ausgestoßen und von der Ablieferung abgesetzt werden müssen.

§. 32. Gegen die Ordnung und vorschriftswidrig ist es, Gelder und Kassen-Anweisungenoder sonst geltende Papiere in einem Beutel zusammen verpackt zu versenden.

Z, 33. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist auf die Gültigkeit und auf die Vollstän-digkeit der Belege zu richten, weil jeder irgend nur mangelhafte Beleg ausgestoßen werdenmuß, und die Steuer-Kasse für den abgesetzten Betrag verhaftet bleibt.