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Nummer dieser Nachweisung ist jeder Zeit auf dem betreffenden Beleg zu bemerken, und zwaroben in der linken Ecke des Blattes.
H. 19. Die Belege über periodische Zahlungen, als Besoldungen, Pensionen, Erzie-hungsgeldcr, Gnadcnthaler, Büreaukosten ?c., welche prompt und zwar am 1. eines jedenMonats geleistet werden müssen, sind nur in den Tagen
nach dem 10. und vor dem 20. eines jeden Monatesder Kreis-Kasse in Aufrechnung zu bringen.
Treten bei den periodisch wiederkehrenden Zahlungen Veränderungen durch Verziehen oderdurch Sterbfallc ein, so haben die Steuer-Kassen dies in der vorgeschriebenen monatlichenAnzeige nicht allein aufzunehmen, sondern sie müssen auch bei Sterbefällen, den (auf Frei-papicr auszufertigenden) Auszug aus dem Sterbe-Register zugleich mit einsenden undanzeigen: ob der Verstorbene eine Wittwe, oder Kinder, oder Enkel nachgelassen hat, dieauf den Gnaden-Monat der Pension, Anspruch machen können.
§. 20. Die auf Delegation der Königlichen Rcgierungs-Haupt-Kasse oder der Kreis-Kasse zu leistenden Zahlungen müssen stets in der kürzesten Frist in Aufrechnung gebrachtwerden. Eben so sind
§. 21. die Anweisungen über einzuziehende Gelder unverzüglich zu erledigen und dieeingezogenen Betrage sind stets baar einzuliefern.
H. 22. Weil bei den Belegen sich Erinnerungen finden können, so daß manche davonausgestoßen und Absetzungen gemacht werden müssen, so sind Belege nur bei Ablieferungen aufGrund-Steuern in Anrechnung zu bringen.
§. 23. Da die Kreis-Kasse am 30. eines jeden Monats, wegen der auf verfalleneSteuer-Zwölftel verbliebenen Reste die executive Maaßrcgcl bei der landrathlichen Behörde inAntrag bringen soll, so müssen die Steuer-Kassen die Schluß-Ablieferung auf die verfallenenZwölfcl unfehlbar am 26. eines jeden Monats
zur Post befördern.
§. 24. Zur Begegnung eines Aufenthalts in der Beförderung sind die Schluß-Lieferzettelmit der Nachweise über die Soll- und wirkliche Einnahme, und nach Unterschied, mit den Con-ccptcn der Schluß-Extracte, in Briefformat verpackt, und mit „Eilig" bemerkt, abzusen-den, damit sie mit den Reit- oder Schnell-Posten befördert werden können. Die in Paket-format verpackten Belege, so wie die baaren Gelder und Kassen-Anweisungen, welche etwanoch zur Schluß-Ablieferung gehören, werden nur mit der Fahrpost befördert, und darum müs-sen solche auch mit einer besonder» Addrcsse begleitet seyn.
§. 25. Kassen-Beutel dürfen nur runde Summen von 500 oder 250 Thalcrn ent-halten , und auf den Verschluß der Beutel ist alle Aufmerksamkeit zu verwenden. Es müssendaher die beiden Enden der Schnur, mit welcher der Beutel zugebunden, vermittelst einer Pack-nadel durch den Beutel durchgezogen werden, um das Abstreifen der Schnur zu verhindern.Jeder Geldbeutel ist mit einem Etikett von mehrfach zusammen geschlagenem starken Papierzu versehen, durch welches die beiden Enden der Schnur durchgezogen und auf der untern Seitemit dem wohl auszudrückenden Kassen-Siegel fcstgesiegelt werden müssen. Auch muß dieses Eti-kett enthalten:
n) die Münzsorte, z. B. -^tcl, ^tel, ^tel, ^ztel;d) den Inhalt, z. B. 500 Thlr. oder 250 Thlr.zo) das Gewicht in Mark und Loch und
ä) den Namen der Steuer-Kasse mit der Unterschrist des Steuer-Empfangers.