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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
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Schluß-Ablieferung für den Monat ( — )oder

Schluß-Ablieferung für das l — 1 te Quartal.

Mit den Schluß-Ablieferungen für die Monate Februar, April, Mai, Juli, August,Oktober, November und Dezember muß die Nachweise über die Soll- und wirkliche Einnahmeauf direkte Steuern, und mit den Quartal- und Final-Schluß-Ablieferungen, müssen die voll-ständigen Conccpte der Kassen-Extracte, der Kreis-Kasse zugleich mit eingesandt werden.

ß. 11. Wenn eine Steuer-Kasse zur Bestreitung der auf sie d clegirten Ausgaben einenBorschuß nachsucht, so muß sie die Quittung darüber zugleich mit einsenden, um solchebei der Kreis-Kasse statt baar aufbewahren zu können. In solchen, von den Steuer-Kassenausgestellten Vorschuß-Quittungen ist: s) das Datum der Zahlungs-Anweisung, und der Dele-gation; b>) die Nr, des Regicrungs-Journals; c) der Gegenstand der Zahlung, und ä) derName des Zahlungsnehmcrs, anzugeben, widrigenfalls die Quittung nicht angenommen werdendarf. Jeder Vorschuß ist demnächst unter Einreichung eines besondern Lieferzettels in einfacherAusfertigung, in einer und zwar u ngethci lten «Summe zu erstatten, damit der Postengelöscht und die Vorschußquittung mit der Erstattungs-Bcschcinigung versehen, znrückgegcbenwerden kann.

§. 12. Ist der Vorschuß zu einem bestimmten Zwecke entnommen, z. B. zur Zahlung vonBrandentschädigungsgeldcrn, oder zur Befriedigung eines Unternehmers; so kann ein solcherVorschuß durch Anrechnung der Quittung desZahlungsnehmers gedeckt werden; Ist aberein Vorschuß zur Befriedigung mehrererZahlungsnehmcr, z.B. zur Bestreitung der periodischen Ge-halts- und Pensions-Zahlungcn, wobei keine spezielle Zahlungs-Anweisung zum Grunde liegt,entnommen, oder ist der Borschuß durch Belastung wegen ausgestoßcner und rückgcsandtcrBelegeoder Münzstücke entstanden, so muß die Erstattung jederzeit baar und in einer Summe geschehen.

Z. 13. Alle Vorschüsse sind sobald nur immer möglich, längstens aber in achtTagen zu erstatten.

§. 14. Bei den Quartal- und Final-Abschlüssen müssen die Steuer-Kassen alle Ein-nahmen aus Steuern rein abliefern; bedürfen sie aber zur Auszahlung laufender Anweisungenoder der Gehälter und Pensionen einer namhaften Summe, so sind sie befugt den benöthigtenbaarcn Bedarf zurückzubehalten. In diesem Falle müssen sie eine Vorschuß-Quittung stattbaar mit einsenden die aber nicht in die Nachweise der Belege mit aufzunehmen, sondern imLieferzettel selbst, speziell aufzuführen ist.

§. 15. Finden die Steuer-Kassen es nothwcndig, bei den sonstigen monatli ch en Schluß-Ablieferungen, zur Bestreitung der vorkommenden Ausgaben, einen baaren Bestand zurückzubehal-ten, so bedarf es in diesem Falle keiner in Aufrechnung zu bringenden Vorschuß-Quittung;es genügt vielmehr, wenn sie in der monatlichen Nachweise der Soll und wirklichen Einnahmeerläutern, zu welchem Zweck der Bestand zurück behalten worden ist.

§. 16. Die Lieferzettel und die Nachmessungen über die in Aufrechnung zu bringendenBelege müssen reinlich ausgefertigt und insbesondere müssen Zahlen deutlich geschriebenseyn, damit keine Irrungen vorfallen.

H. 17. Zu den Nach Weisungen über die in Aufrechnung zu bringenden Belegehaben die Steuer-Kassen sich der vorgeschriebenen gedruckten Formulare zu bedienen.

Z. 13. In diese Nachmessung sind die Belege, nach den verschiedenen Gegenständen ge-ordnet, alle speziell einzutragen, in so weit sie nicht in den Zahlungs-Anwcisungen selbst oderin den ihnen beigefügten Verzeichnissen schon zusammen gestellt sind. Die fortlaufende