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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
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jeden Monats an die ihnen angewiesene Kasse abzuführen, auch in Zukunft die Scrvis-Angele-gcnheiten in der bisherigen Art zu bearbeiten.

Z. 8. Die Erhebung der Mahl- und Schlachtsteuer geschieht in denjenigen Städten, die indem anliegenden Verzeichnisse (k.) benannt sind. Wenn jedoch eine dieser Gemeinden, in welchenbisher eine Mahlsteuer nicht erhoben wurde, vorziehen sollte, das von der Mahl- und Schlacht-stcuer zu erwartende Einkommen auf dem Wege der Klassensteuer aufzubringen, so hat sieihren Antrag zu Unserer unmittelbaren Entscheidung an die vorgesetzte Behörde zu richten.

Auch soll den Städten, die im Verzeichnisse nicht genannt sind, die Wahl der Mahl-und Schlachtsteucr statt der Klassensteuer gestattet seyn, wenn die oberste Verwaltungsbehördedie Hebung, den örtlichen Verhältnissen nach, hinlänglich gesichert findet.

H. 9. Gegen Entrichtung der im Z. 1. festgesetzten Steuern hören alle bisherigen darunternicht begriffenen Abgaben auf, namentlich:

an Konsumtionssteuern:

a) die Akzise vom Gemahl, Fleisch und Brennmaterial, so wie die Land-Konsumtionssteuervom Schlachtvieh in den alten Provinzen (HZ. 4 — 6. Verordnung vom 8. Februar 1819;)

b) die Gencralakzise, Landakzise, Flcischsteucr und der Mahlgroschen, oder dessen Surrogatim Hcrzogthum Sachsen;

c) die besondere Mahl- und Schlachtsteuer in einzelnen Distrikten zwischen der Elbe undWeser, und im Min denschen Regierungsbezirk;

U) die Schlachtstcuer im Großherzogthum Posen und in einem Theile des Marienwer-de rs ch c n Regierungsbezirk;

e) die Oktroi in den westphälischen und rheinischen Städten. (H. 13.)

L. An persönlichen Steuern:

s) die durch das Edikt vom 7. September 1811. eingeführte Personensteuer, überall, wosie bisher erhoben worden;

b) die Personen- und Karaktersteucr im Herzogthum Sachsen;

c) die in einem Theile des Arnsberg er Regierungsbezirks erhobene Vermögenssteuer;

6) die französische und bergische Personal- und Mobiliarsteucr in den westlichen Provinzen;

e) die Thür- und Fenstersteucr, wo sie noch statt findet.

L. Die Gewerbesteuer:

a) die durch das Edikt vom 2. November 1819. eingeführte allgemeine Gewerbesteuer;

b>) sämmtliche Gewerbe-, Patent- und Nahrungssteuern, die in den seit dem 1. Januar1813. wieder- oder neuerworbenen Landestheilcn bisher erhoben worden sind.

v. Alle unter den direkten Steuern in den Etats aufgeführten Abgaben, die nacheiner von dem Finanzminister anzustellenden Prüfung, ihrer jetzigen' Natur nach, zu einer derunter v. lü. benannten Steuern zu rechnen sind.

L. Desgleichen soll dem Herzogthum Sachsen so viel an Abgaben erlassen werden,als der ganze jetzige Betrag der Quatcmbcrsteuer ausmacht, dieser Erlaß jedoch in der Artstatt finden, daß darauf zunächst die unter der Benennung der Magazinmetze oder des Maga-zingetrcidcs noch bestehende Naturalliefcrung, ferner die auf die Gewerbe, oder auf die Personengelegten Quatember- oder Schocksteucrn, so weit solche noch aus den Katastern mit Uebcrzeu-gung zu ermitteln sind, in Anrechnung kommen.