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Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
Entstehung
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Z. 1. Die Auflagen sind fernerhin:s) die Zölle und die Verbrauchssteuer von auslandischen Waaren, nach dem Gesetz vom 26.Mai 1818;

d) die Abgabe vom Salz, nach dem Gesetz vom 17. Januar 1820. und den früheren, die-sen Gegenstand betreffenden Verordnungen;c) die Stempelsteuer, wie solche durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden wird;ck) die Gewerbesteuer, nach einem neuen Gesetze vom heutigen Tage;k) die Grundsteuer in ihrer gegenwärtigen Verfassung, und nach den Bestimmungen, die

dieses Gesetz im H. 3. bis 7. enthalt;k) die Steuer von inlandischem Branntwein, Braumalz, Wcinmost und Tabacksblättern,

nach dem Gesetze vom 8. Februar 1819;

A) an die Stelle der abzuschaffenden persönlichen Steuern, eine Klasscnstcuer, und da, wo

diese nicht erhoben wird,

Ir) eine Mahl- und Schlachtsteuer, beides (^. b.) nach Inhalt der heute besonders ergehen-den Gesetze.

2. In Vollziehung Unserer, den Staatshaushalt und das Staatsschuldcnwesen betreffen-den, Kabinctsordcr vom 17. Januar d. I. Nr. ll. (Gesetzsammlung Ztr. 579.) lassen Wir denvon Uns genehmigten allgemeinen Etat der gewöhnlichen Ausgaben und Einnahmen des Staats,für die drei nächsten Jahre vom 1. Januar 1820. bis 31. Dezember 1822. hier beifügen.

§. 3. Die Grundsteuer wird in jeder Provinz nach den Grundsätzen und Vorschriftenerhoben, welche darin gegenwartig zur Anwendung kommen.

Z. 4. Doch wird hierbei verordnet, daß schon jetzt an keinem Orte, woselbst die Grund-steuer in Folge der seit 1789. eingetretenen Staatsoeränderungen neu eingeführt oder erhöhetworden ist, der Belauf derselben den fünften Theil des Rcin-Ertragcs vom verpflichteten Grund-stücke übersteigen dürfe.

Der Grundbesitzer, der eine höhere Belastung durch die Grundsteuer behauptet, und zuerweisen vermag, kann die Herabsetzung auf den fünften Theil des Ertrages fordern.

Bezirks- und Gcmeindcabgabcn dürfen hierbei nicht in Anschlag gebracht werden.

tz. 5. Die Domainengrundstücke und Forsten sind steuerpflichtig, und wenn sie nach An-leitung des Gesetzes vom 9. März 1819. veräußert werden, überall mit der landüblichcnGrundsteuer, jedoch in keinem Fall niedriger, als dem sechsten Theil des Rein-Ertrages, zubelegen.

H. 6. Der Servis, welcher bisher von den Städten und Distrikten in den östlichen Pro-vinzen zur General-Serviskaffe oder zu den Haupt-Jnstitutenkassen bezahlt wurde, wird vondenselben im bisherigen Betrage bis zu der im Eingange dieses Gesetzes angedeuteten Revisionder Grundsteuer zu den Staatskassen entrichtet.

Wo gar kein Realscrvis erhoben wird, oder wo der Beitrag zur allgemeinen Serviskasseoder den Haupt-Jnstitutenkassen mehr beträgt, als der Realservis, steht es der Gemeinde frei,ihren Servisbeitrag den Grundbesitzern als Grundsteuer verhältnismäßig auszulegen, oder an-dere, den örtlichen Verhältnissen angemessene Abänderungen bei der obersten Verwaltungsbehördein Antrag zu bringen.

H. 7. Die Gemeinden sind schuldig, die Grundsteuer mit Einschluß des im H. 6. gedach-ten Scrvises von den Zahlungspflichtigen einzuziehen, und in monatlichen Beitragen vor Ablauf