Druckschrift 
Verordnungen und Instruktionen über die Verwaltung der direkten Steuern und öffentlichen Kassen für den Regierungsbezirk Düsseldorf : amtlicher Abdruck
Entstehung
Seite
4
Einzelbild herunterladen
 

Was dann noch übrig bleibt, soll zur Erleichterung derjenigen Unterthancn 'des Herzog-thums Sachsen verwendet werden, welche durch die neuen Steuern verhältnismäßig am meistenbelastet werden.

tz. 10. Es hören ferner auf:a) das Naturalquartier des garnisonirenden MilitairS in den Bürgerhäusern, und zwar derOffiziere binnen längstens sechs Monaten nach Verkündigung dieses Gesetzes, der Ge-meinen und Unteroffiziere aber in dem Verhältnisse, in welchem die Kaserncncinrichtungnach dem Maaße der vorhandenen Mittel fortschreiten kann;d) vom Jahre 1821. ab die außerordentlichen Zuschüsse der Städte zum rcglcmentsmäßigen

Scrvis für die Offiziere, oder der sogenannte Hülfsscrvis;c) ferner vom Jahre 1821. ab die Beiträge der Stadtgemeincn zur Unterhaltung der Ge-richts-, ungleichen der vom Staate außerhalb den Magistraten besonders angeordnetenPolizeibehörden, jedoch verbleiben beide Behörden im ungestörten Besitz der Lokale, diesie gegenwärtig inne haben.

§. 11. Staatseinkünste, die auf einem speziellen ErhebungStitel beruhen, z. B. die dermaligebesondere Abgabe der Mennonitcn u. d. m. sind unter den aufgehobenen Abgaben nicht begriffen.

H. 12. Diejenigen Landestheile, worin wegen ihrer abgesonderten Lage die im H. 1.Buchst, a. d. u. k. angeordnete Verbrauchsabgaben nicht erhoben werden können, sind ver-pflichtet, andere Abgaben dagegen zu übernehmen, welche nach ihren besondern Verhältnissendurch besondere Verordnungen festzusetzen sind.

F. 13. Die Bezirks- und Gemeincausgaben müssen von den Bezirken und Gemeinenbesonders aufgebracht werden. Glauben sie auf dem Wege einer Erhöhung der Klassen- oderder Mahl- und Schlachtsteuer die Beiträge der einzelnen Mitglieder am angemessensten erhebenzu können, so ist ihnen solches unter Genehmigung der vorgesetzten Regierungen, welche deshalbvon dem Finanzministerium mit allgemeiner Anweisung versehen werden sollen, verstattet. An-dere Auflagen und Ausschläge für die Bezirks - und Gemeinebedürfnisse können jedoch nur dannerhoben werden, wenn sie bereits bestehen, und das Bedürfnis derselben noch fortdauert, oderwenn sie in der Verfassung oder auf landesherrlicher Bewilligung beruhen, in allen Fällenaber nur, in sofern sie den Bestimmungen der allgemeinen Steuergesetze und der Freiheit desinnern Verkehrs nicht hinderlich sind.

H. 14. Mit der Ausführung dieses Gesetzes soll der Finanzminister sich ohne Verzug undin der Maaße beschäftigen, daß, so wie die Einrichtungen zu Erhebung der neu angeordnetenSteuern vollendet worden, und mit deren Einführung vorgegangen werden kann, die laut Z. O.aufgehobenen, bis dahin noch zu erhebenden Steuern, aufhören.

Wir befehlen allen Unfern Behörden und Unterthancn, sich nach den Vorschriften diesesGesetzes gehorsam zu achten.

Gegeben Berlin, den 30. Mai 1820.

s.) Friedrich Wilhelm.

C. Fürst v. Hardenberg, v. Altenstein.

Beglaubigt: Friese.