d) Durch Uebsrgaug (Ueberstrvmen) I derReuten der ausgestorbeneu oder durch Maxima gesät-tigten Classeu auf die überlebenden jüugeru Elasten der-selben Jahresgesellschaft, und eventuell ans die über-lebenden (relativ) ältesten Elasten der 20 nächstfolgendenJahresgescllschaften.
o) Durch Zuschüsse aus dem Neservef ondsinsoweit dieser hiezu die Mittel besitzt.
7) Wenn ein Mitglied stirbt, bevor die von ihmbezogenen Renten der von ihm gemachten baaren Ein-lage gleich kommen, so wird den Erben des Gestorbenendie Differenz zwischen der baaren Einlage und den be-zogenen Renten rückvergütet.
Diese Rückvergütung wird geleistet aus dem,dem Gestorbenen zugeschiedenen Rentencapital, und, so-weit dieses bei Mitgliedern der I., II. und III. El. nichthinreicht, aus dem Reservefonds.
8) Wenn sich einst keine Jahresgesellschaften mehrbilden und die bestehende» ausgestorben sind, so fälltdas, was nach Erfüllung aller statutenmäßigen Ver-
i) Wir bedienen uns Kürze halber dieses den Statutender Wiener und Suttgarter Rentenanstalt entnommenen Aus-drucks; übrigens sprechen auch die Statuten der Preuß.Nent.-Bers.-Anst. (§. 2») von einem überströmendenRentencapital.