308
der Regierung mancher heidnischer Kaiser fak-tisch durch Uebermacht an der Ausübung die-ses Rechts gehindert.
Zum Schlüsse bemerke ich noch, daß ichjedem Uebergreifen der Kirchen-Gewalt in dasBereich der Staats-Gewalt von Herzen ab-hold bin, aber selbstredend nicht minder ab-hold bin dem Uebergreifen der Staats-Ge-walt in das Bereich der Kirchen-Gewalt.
Es ist dieses eine nothwendige Folge mei-ner innigsten Ueberzeugung, daß sich das vomHeilande ein für allemal angeordnete, unab-änderliche Werhaltniß unter Kirche und Staatnicht anders richtig ausdrücken lasse, alsdurch
beiderseitige Selbstständigkeitund
wechselseitige Freundschaft.