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und ausführenden Gewalt, und in dem völligfreien kirchlichen Geschäfts-Verkehr mit demOberhaupte der Kirche, mit allen Mitglie-dern des Episkopats, mit allen Geistlichenihrer Diöcese, mit ihren Diöcesanen, — sowie solches Alles vor der Zeit des Reichs-Deputations-Schlusses, insbesondere in denErzbisthümern und Bisthümern, wo bis da-hin die Erzbischöfe, Bischöfe und Aebte auchregierende Fürsten waren, statt gefunden, —schützen wollen.
Zweite Bemerkung.
Die römisch-katholische Kirche hat zuge-standene Rechte, das heißt, solche Rechte, dieihr von der weltlichen Gewalt, in bessernZeiten, zugestanden, aber nicht wesentlichin der Natur der Kirche und ihres Verhält-nisses zu dem Staate begründet sind.