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Es wird da festgesetzt, daß die bishe-rige NeligZons-Uebung jeden Landesgegen Aufhebung und Krankung al-ler Art geschützt sein soll.
Ferner, daß insbesondere jeder Reli-gion der Besitz und ungestörte Genußihres eigenthümlichen Kirch enguts,auch Schulfonds, nach Borschrift deswestphalischen Friedens verbleibensolle — u. s. w.
Religions-Uebung ist ein sehr all-gemeiner Ausdruck, und dürfte es Viele ge-ben, welche darunter irrig nur öffentliche,eigentlich gottesdienstlich genannte Handlun-gen verstehen, — was in Beziehung aufdiese, im Widerspruch mit dem angeführten§. 63. des Reichs-Deputations-Schlusses ge-schehen ist, will ich hier nicht weiter erörtern,aber gehöret nicht die treue Erfüllung derBerufs-, der Standes-Pflichten zur