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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
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Vollständigkeit, auch, daß sie gehörig ver-kündiget werde, bewachen.

Um das zu können, muß derselbe mitZuverläßigkeit wissen, wie es in jeder dieserBeziehungen, in jedem der Kirchen-Theile(der Diöcesen) mit der Lehre stehe.

Nehmen wir nun an, daß der Staats-gewalt das Recht inwohne — also ein Lan-deshoheits-Recht — zu erzwingen, daß jedeKorrespondenz der höher, wie der niedrigerstehenden Mitglieder der Kirche mit demOberhaupte der Kirche in kirchlichen Angele-genheiten durch die Hände des Gouverne-ments, der Minister gehe, so entspricht die-sem Rechte Seitens der Mitglieder, auchSeitens des Oberhaupts der Kirche die be-treffende Pflicht, jede Korrespondenz der er-wähnten Art durch die Hände der Ministerder verschiedenen Regenten gehen zu lassen;denn einem wirklichen Landeshoheits-Rechte der Regenten in Beziehung auf die