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zugleich das Recht, welches zu schützendie Staatsgewalt berechtiget und ver-pflichtet ist, verletzet;die Sache muß wichtig sein, das öffent-liche Wohl betreffen und unzweifelhaftsein;
es muß nicht von einer rs« «pirituuli«
die Redeund der Abusus notorisch sein.
Wie nun der Herr Minister in der be-sprochenen t8ten These einen Angriff auf die^ppelintio ub ubn«u hat finden können,begreife ich nicht. Ich konnte doch nichtsagen:
die Ordnung der Hierarchie der katho-lischen Kirche setze einen solchen .Abususjiotestutis eeelesinstieae, das Heisseteine Unordnung, und eine solcheUnordnung voraus.
Was ist aber überhaupt von dieser Ap-pellation zu halten?