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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
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Standes aufliegt, daß allein und ausschließ-lich der Bischof das Recht hat, seine künf-tigen Gehülfen zu bilden, mithin auch dasausschließliche Recht auf alle Anstalten, die,auf alles das, was er zu dieser Bildungnöthig findet; das Recht sie bilden zu lassen,wo und wie er es am besten findet.

Die Haupt-Anstalt zur Bildung der Zög-linge des geistlichen Standes ist das Semi-nar; dieses steht, nach dem schon erwähnten,dem Rechte zufolge, mit allem was dazu ge-hört, Auswahl, Anstellung, Amovirung desPersonals, Statuten, Verwaltung der Ein-künfte u. f. w., ausschließlich unter demBischof.

Mich dünkt, man könnte sagen: Wasdie Kadetten-Institute für den Staatsein sollen, das sollen beiläufig die Semi-narien für die Kirche sein. Wenn man nunbedenkt, was die Kirche von ihren Geistlichenfordert, fordern muß, welche Selbstver-