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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
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kann nicht anders, als in Harmonie sein,nicht anders, als sich die Hand bieten.

Die von Gott der Kirche und die demStaate gegebene Bestimmung müssen noth-wendig ebenfalls in Harmonie sein.

Die Staaten sind bestimmet, die Staats-gewalt ist angeordnet, um das Recht zu hand-haben, um die äußere, das heißet, in Hand-lungen und Worten sich kundgebende Gerech-tigkeit zu handhaben; jenen Ausbrüchen derLeidenschaften, welche mit der Gerechtigkeitim Widerspruch sind, welche anderseitige Rechteverletzen, zu steuern; damit Personen undSachen in Sicherheit sind, diese Sicherheitweder von Aussen durch Nachbar-Gesellschaf-ten, noch von Innen durch die Mitgliederdes Staats selbst gestöret werde; damit dasUralte:

neminem luesserseni^ue 5UUM tiibuerebeobachtet werde.