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Durch Behinderung der Freiheit des Ober-haupts der Kirche und der Bischöfe,die nöthig gefundenen Verfügungen zuerlassen und frei bekannt zu machen,—
Durch Behinderung der freien wechselsei-tigen Verbindung, des freien wechsel-seitigen kirchlichen Verkehrs unter demOberhaupte der Kirche und den Bischö-fen und ihren Diöcesanen, —
Durch Behinderung der Abhaltung derKirchen-Versammlungen, oder der Teil-nahme rechtgläubiger Bischöfe und Geist-lichen an den Kirchen-Versammlungen,sei es an allgemeinen oder an Provin-zial- oder an Diöcesan-Versammlun-gen, —
seien die Bischöfe, und die Ausübung ihrerGewalt, die Geistlichen überhaupt, die ganzeKirche eben so abhangig von der Staatsgewalt